Berufliche Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz des Leiters der Organisation. Funktionale Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz: Leiter der Organisation (Generaldirektor, Direktor)

Arbeitsschutzingenieur sollte in jedem Unternehmen sein. Diese Fachkraft überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz. Großer Teil Seine Arbeit ist mit der Erstellung interner Arbeitsvorschriften, Anweisungen für verbunden Brandschutz, Arbeitsschutzanweisungen für jede Position. Der Sicherheitsingenieur ist auch für die Einhaltung der Arbeitsschutznormen verantwortlich. Wir präsentieren Ihnen ein Muster Stellenbeschreibung Sicherheitsingenieur.

Berufsbild eines Arbeitsschutzingenieurs

GENEHMIGEN
Generaldirektor
Nachname I.O.________________
"________"_____________ ____ G.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Arbeitssicherheitsingenieur gehört zur Kategorie der Fachkräfte.
1.2. Der Arbeitsschutzingenieur wird auf Anordnung des Unternehmensleiters in die Position berufen und entlassen.
1.3. Der Arbeitsschutzingenieur berichtet direkt an die Unternehmensleitung.
1.4. Während der Abwesenheit eines Ingenieurs für Arbeitsschutz werden seine Rechte und Pflichten von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person wahrgenommen.
1.5. Zum Arbeitsschutzingenieur wird eine Person mit einer höheren beruflichen (technischen) Ausbildung und mindestens 1-jähriger Berufserfahrung im Arbeitsschutz in Ingenieur- und Führungspositionen ernannt.
1.6. Der Arbeitssicherheitsingenieur muss wissen:
- Gesetzgebungs- und Regulierungsrechtsakte, methodische Materialien zu Fragen des Arbeitsschutzes;
- Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens;
- grundlegende technologische Prozesse und Produktionsweisen;
- Unternehmensausstattung und Grundsätze ihres Betriebs;
- Methoden zur Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;
- Organisation der Arbeit zum Arbeitsschutz;
- System der Arbeitssicherheitsnormen;
- psychophysiologische Anforderungen an Arbeitnehmer, basierend auf der Kategorie der Schwere der Arbeit, Einschränkungen des Arbeitseinsatzes durch Frauen, Jugendliche, Arbeitnehmer, die zu leichter Arbeit versetzt werden;
- Compliance-Regeln und -Kontrollen technischer Zustand Ausrüstung für sicheres Arbeiten;
- das Verfahren zur Durchführung von Unfalluntersuchungen;
- fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich des Arbeitsschutzes;
- Methoden und Formen der Propaganda und Informationen zum Arbeitsschutz;
- das Verfahren und die Fristen für die Erstellung von Berichten über die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen;
- Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;
- Grundlagen des Arbeitsrechts.
1.7. Der Arbeitsschutzingenieur lässt sich bei seiner Tätigkeit leiten von:
- Gesetze, Vorschriften sowie lokale Gesetze und Organisations- und Verwaltungsdokumente der Organisation (des Unternehmens), die die Personalarbeit, die Aktivitäten des Dienstes und der Abteilung regeln;
- Satzung des Unternehmens, Interne Arbeitsordnung;
- Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, Gewährleistung der Arbeitshygiene und Brandschutz;
- Anordnungen und Weisungen der Geschäftsleitung;
- diese Stellenbeschreibung.

2. Berufliche Pflichten eines Arbeitsschutzingenieurs

Der Arbeitssicherheitsingenieur erfüllt folgende Aufgaben:

2.1. Kontrolliert in den Strukturabteilungen des Unternehmens die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften zum Arbeitsschutz, führt Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Berufs- und Produktionskrankheiten durch, Maßnahmen zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen im Unternehmen; für die Bereitstellung von Mitarbeitern mit festgelegten Leistungen und Entschädigungen für die Arbeitsbedingungen.
2.2. Organisiert die Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, arbeitet an der Messung der gefährlichen und schädlichen Parameter Produktionsfaktoren, Bescheinigung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsanlagen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen, kontrolliert die Aktualität der geplanten Aktivitäten.
2.3. Beteiligt sich an der Überprüfung von Unfällen und der Entwicklung von Maßnahmen zu deren Vermeidung.
2.4. Informiert die Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers über den Stand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz sowie über die Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren, stellt die Erstellung von Dokumenten für die Zahlung von Entschädigungen für Gesundheitsschäden sicher Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
2.5. Organisiert Inspektionen, Inspektionen des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Ausrüstungen, Maschinen und Mechanismen auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, zur Effizienz von Lüftungssystemen, zum Zustand von sanitären und technischen Geräten, zu sanitären Einrichtungen, kollektiv und individuellen Schutz der Arbeitnehmer, kontrolliert die Rechtzeitigkeit ihrer Umsetzung.
2.6. Erstellt und unterbreitet Vorschläge zur Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Konstruktionen von Zaunausrüstung, Sicherheits- und Blockiervorrichtungen, anderer Mittel zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, zur Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheit und gesunde Bedingungen Arbeit, rationelle Arbeits- und Ruheformen.
2.7. Beteiligt sich an der Vorbereitung des Abschnitts "Arbeitsschutz" des Tarifvertrags, überwacht seine Umsetzung sowie die Umsetzung von Anweisungen staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden und anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
2.8. Beteiligt sich an der Koordinierung der im Unternehmen entwickelten Projektdokumentation, an der Arbeit der Kommissionen für die Inbetriebnahme fertig gestellter oder rekonstruierter Objekte gewerblicher Zweck, bei der Abnahme von Reparaturen von Anlagen, Einheiten und anderen Geräten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz.
2.9. Bietet den Leitern der Unternehmensabteilungen methodische Unterstützung bei der Erstellung von Verzeichnissen von Berufen und Positionen, nach denen sich die Mitarbeiter obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, sowie von Verzeichnissen von Berufen und Positionen, gemäß denen auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung , Mitarbeiter erhalten Entschädigungen und Leistungen für harte, schädliche oder gefährliche Arbeitsbedingungen; bei der Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen, betrieblichen Standards für Arbeitssicherheit.
2.10. Bietet einführende und wiederholte Einweisungen, Schulungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz der Mitarbeiter des Unternehmens.
2.11. Macht die Mitarbeiter des Unternehmens auf neue gesetzliche und behördliche Vorschriften zum Arbeitsschutz aufmerksam, die in Kraft treten, organisiert die Aufbewahrung von Unterlagen zum Arbeitsschutz, die Erstellung von Berichten gemäß den festgelegten Formularen und gemäß den festgelegten Fristen durch Verordnungsgesetze zum Arbeitsschutz.
2.12. Kommuniziert mit medizinischen Einrichtungen, Forschungsinstituten und anderen Organisationen zu Fragen des Arbeitsschutzes und ergreift Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Empfehlungen.

3. Die Rechte eines Arbeitssicherheitsingenieurs

Der Arbeitsschutzingenieur hat das Recht:

3.1. Anfordern und erhalten notwendige Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Arbeitsschutzabteilung.
3.2. Nehmen Sie Beziehungen zu Abteilungen von Drittinstitutionen und -organisationen auf, um betriebliche Probleme der Produktionstätigkeiten zu lösen, die in die Zuständigkeit des Leiters der Arbeitsschutzabteilung fallen.
3.3. Vertretung der Interessen des Unternehmens in Drittorganisationen zu Fragen der Produktionstätigkeit der Abteilung.

4. Verantwortung des Sicherheitsingenieurs

Der Sicherheitsingenieur ist verantwortlich für:

4.1. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung behördlicher Anordnungen des unmittelbaren Vorgesetzten.
4.2. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Arbeitsfunktionen und zugewiesenen Aufgaben. 4.3. Rechtswidrige Nutzung der erteilten amtlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke. 4.4. Ungenaue Angaben zum Stand der ihm anvertrauten Arbeit. 4.5. Unterlassung von Maßnahmen zur Unterdrückung der festgestellten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Feuer- und andere Vorschriften, die eine Bedrohung für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen. 4.6. Nichtdurchsetzung Arbeitsdisziplin. 4.7. Straftaten, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden - innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind. 4.8. Sachschäden und / oder Verluste für das Unternehmen oder Dritte im Zusammenhang mit der Handlung oder Unterlassung während der Erfüllung offizieller Pflichten zu verursachen.

4.1 Die Verantwortung für die Gewährleistung sicherer Bedingungen und des Arbeitsschutzes für das Unternehmen wird dem Direktor übertragen.

4.2 Der Manager ist verpflichtet sicherzustellen:

4.2.1 Sicherheit beim Betrieb von Gebäuden, Bauwerken, Anlagen, Ausführung technologische Prozesse, sowie bei der Herstellung von Rohstoffen und Materialien verwendet.

4.2.2 Anwendung von Mitteln zum individuellen und kollektiven Schutz der Arbeitnehmer.

4.2.3 Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz.

4.2.4 Arbeits- und Ruhezeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz Russische Föderation.

4.2.5 Anschaffung auf eigene Kosten und Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, Wasch- und Neutralisationsmitteln gemäß den festgelegten Standards an Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit schädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen sowie bei Arbeiten in ausgeführt werden besonderen Temperaturbedingungen oder im Zusammenhang mit Verschmutzung.

4.2.6 Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Praktika an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter und Überprüfung ihrer Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen, Arbeitsverhinderung von Personen, die die vorgeschriebene Schulung nicht in der vorgeschriebenen Weise abgeschlossen haben, Einweisung.

4.2.7 Organisation der Kontrolle über den Zustand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz sowie über die korrekte Verwendung der persönlichen und kollektiven Schutzausrüstung durch die Arbeitnehmer.

4.2.8 Durchführung der Zertifizierung von Arbeitsplätzen nach Arbeitsbedingungen.

4.2.9. Durchführung auf eigene Kosten obligatorischer Vorbereitung (bei Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßiger (während Arbeitstätigkeit) ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) von Arbeitnehmern, außerordentliche ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) von Arbeitnehmern auf deren Antrag gemäß ärztlichen Empfehlungen unter Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes (Position) und ihres Durchschnittsverdienstes für die Zeit des Bestehens dieser ärztlichen Untersuchungen.

4.2.10 Verhinderung von Arbeitnehmern, ihre Arbeitspflichten ohne obligatorische ärztliche Untersuchungen zu erfüllen, sowie bei medizinischen Kontraindikationen.

4.2.11 Information der Mitarbeiter über die Bedingungen und den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, über das bestehende Risiko von Gesundheitsschäden und die fällige Entschädigung und persönliche Schutzausrüstung.

4.2.12 Bereitstellung an Behörden Regierung kontrolliert Arbeitsschutz, Organe der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen, Informationen und Dokumente, die für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.

4.2.13 Maßnahmen ergreifen, um Unfällen vorzubeugen, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer in solchen Situationen zu schützen, einschließlich der Bereitstellung von Erster Hilfe für die Opfer.

4.2.14 Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren;

4.2.14 Sanitäre und medizinische und vorbeugende Wartung der Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes.

4.2.15 Ungehinderter Zugang Beamte Organe der staatlichen Verwaltung des Arbeitsschutzes, Organe der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen, Organe des Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation sowie Vertreter öffentlicher Kontrollorgane, um Inspektionen der Bedingungen und der Produktion durchzuführen des Arbeitsschutzes in Organisationen und untersuchen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

4.2.16 Erfüllung der Anweisungen der Beamten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen und Prüfung der Eingaben der öffentlichen Kontrollorgane innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen.

4.2.17 Obligatorische Sozialversicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

4.2.18 Einweisung der Mitarbeiter in die Arbeitsschutzanforderungen.

5. Pflichten des Chefingenieurs

5.1. Der Chefingenieur ist verantwortlich für:

5.2 Leitung der Arbeit zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes durch die Leiter der Strukturabteilungen des Unternehmens. Überwachung der Einhaltung aller Leiter von Strukturabteilungen und Spezialisten des Unternehmens bei der Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsnormen (SSBT), der Regeln und Normen der industriellen Hygiene , Brandschutz, Umweltbehörden und Arbeitsdisziplin.

5.2.1 Organisation und Kontrolle der Arbeiten zur Zertifizierung von Arbeitsplätzen in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Zertifizierung von Arbeiten zum Arbeitsschutz im Unternehmen und Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen in zertifizierten Einrichtungen, die die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllen, für die die Einrichtungen wurden zertifiziert.

5.2.2 Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung sicherer Geräte und Technologien. Verbesserung der technologischen Prozesse zur Beseitigung der Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf die Arbeitnehmer gemäß den Anforderungen des SSBT.

5.2.3 Systematische Kontrolle der Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit und Prüfung von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, Besichtigung und Prüfung von Hebemaschinen und -geräten, die nicht der Besichtigung durch die Stellen von Rostekhnadzor der Russischen Föderation unterliegen, sowie Inspektion und Prüfung von Seile, Schlingen und Shuttle-Geräte, Container und andere Maschinen und Geräte . Kontrolle des Zeitpunkts der Untersuchung von Maschinen und Mechanismen in den Einrichtungen von Rostekhnadzor der Russischen Föderation.



5.2.4 Organisation und Durchführung von Schulungen und Wissensprüfungen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheit von Leitern der Strukturabteilungen, Spezialisten und Arbeitern, Unterweisung der Mitarbeiter der Organisation zum Arbeitsschutz innerhalb der festgelegten Fristen.

5.2.5 Leitung der Erstellung, Überarbeitung und Genehmigung von Produktionsanweisungen für den Arbeitsschutz für Arbeitsarten und Berufe auf der Grundlage der aktuellen branchenübergreifenden Standardanweisungen für den Arbeitsschutz (TIRM), Standardanweisungen für den Arbeitsschutz (TIRO) gemäß den geltenden Vorschriften Bedarf methodische Empfehlungen Arbeitsministerium der Russischen Föderation vom 06.04.01. Nr. 30, Regeln und Vorschriften, die den besonderen Arbeitsbedingungen entsprechen. Kontrolle der Buchhaltung für die Erteilung von Anweisungen gemäß dem festgelegten Verfahren zum Ausfüllen von Buchhaltungsprotokollen und Erteilen von Anweisungen an Mitarbeiter.

5.2.6 Berücksichtigung von Fragen der Arbeitssicherheit, die in Projektdokumentationen, Projekten eines Bauunternehmens (POS), Projekten für die Produktion von Werken (PPR) und Nebendienstleistungsbranchen entwickelt werden sollen.

5.2.7 Organisation der Ausstattung des Arbeitsschutzamtes mit dem Notwendigen Messgeräte, Anpassungen und Bereitstellung von Rechtsvorschriften und Vorschriften, Lehr- und Regulierungsliteratur zum Arbeitsschutz.

5.2.8 Organisation und Teilnahme an der Entwicklung kurzfristiger Programme und Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Unternehmens, Bestimmung der erforderlichen Ressourcen (Arbeit, Material, Technik und Finanzen) für die Durchführung von Programmen und Maßnahmen.

5.2.9 Organisation und Kontrolle von Forschungsarbeiten zur Verringerung der Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf Arbeitnehmer und Umwelt.

5.2.10 Kontrolle und Analyse effektiver Einsatz für den beabsichtigten Zweck Materielle Ressourcen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

5.2.11 Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Falle möglicher Notsituationen industrieller, technischer und natürlicher Natur.

5.2.12 Rechtzeitige Erfüllung der Anordnungen staatlicher Aufsichts- und Kontrollorgane und Berücksichtigung von Vorschlägen zur öffentlichen Kontrolle in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitshygiene und Ökologie.

5.2.13 Rechtzeitige Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten gemäß den geltenden Vorschriften. Rechtzeitige Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Vermeidung, Erstellung von Unfallberichten, Meldungen in der vorgeschriebenen Form und deren rechtzeitige Einreichung bei den zuständigen Behörden.

5.2.14 Gewährleistung des ungehinderten Zutritts von Vertretern staatlicher Aufsichts- und Kontrollorgane, öffentlicher Kontrolle zur Durchführung von Inspektionen des Zustands der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes im Unternehmen sowie Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, geltenden Normen und Vorschriften des Systems der Arbeitssicherheitsstandards , sowie zur Untersuchung von Unfällen und Berufsbedingte Krankheit. Assistenz und Kreation notwendigen Bedingungen für die Arbeit der Kommission zur Untersuchung von Unfällen.

5.2.15 Organisation der systematischen Förderung sicherer Arbeitsbedingungen durch Betriebsversammlungen, Vorträge, Gespräche; Information der Arbeitnehmer über den Zustand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, Verstöße gegen die Arbeitssicherheitsanforderungen, die Möglichkeit von Notsituationen, Unfallursachen, das bestehende Risiko von Gesundheitsschäden, die korrekte Verwendung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, die Rolle der Arbeitsdisziplin.

6. Aufgaben des Straßenbaumeisters.

6.1 Der Kapitän ist verpflichtet:

6.2 Gewährleistung der Sicherheit und Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz gemäß den geltenden Arbeitsschutzvorschriften beim Bau, der Reparatur und der Unterhaltung von Straßen und Arbeitsschutzanweisungen, Arbeitshygienestandards und Arbeitsgesetzen.

6.2.1. Organisieren Sie die Arbeit in Übereinstimmung mit den Projekten für die Produktion von Arbeit und technologische Karten Gewährleistung eines sicheren Verhaltens am Arbeitsplatz.

6.2.2 Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsplätze über gültige Arbeitsschutzanweisungen, Sicherheitsschilder, Zäune verfügen, die Regeln kennen und deren Installation und Entfernung.

6.2.3 Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen der Arbeitsdisziplin (Arbeit, Produktion und Technologie) durch die Arbeitnehmer auszuüben, Maßnahmen zur Stärkung der Arbeitsdisziplin einzuführen.

6.2.4. Führen Sie eine Produktionseinweisung der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn direkt am Arbeitsplatz über sichere Arbeitsmethoden und -techniken durch, warnen Sie die Arbeitnehmer vor der bestehenden Unfallgefahr aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen, der Möglichkeit eines Notfalls; über die Durchführung der Produktionsunterweisung am Arbeitsplatz ist ein entsprechender Eintrag im Tagebuch der Arbeitsunterweisung vorzunehmen.

6.2.5 Arbeiter fernhalten unabhängige Arbeit ohne vorherige Einweisung, Schulung und Wissensprüfung über sichere Methoden zur Durchführung dieser Arbeit.

6.2.6 Lassen Sie nicht zu, dass fehlerhafte Maschinen, Baugruppen, Mechanismen, Werkzeuge und Geräte, fehlerhafte Ausrüstung verwendet werden; Warnschilder über deren Fehlfunktion aufstellen.

6.2.7 Führen Sie innerhalb der festgelegten Fristen eine Ablehnung von Werkzeugen, persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung durch und stellen Sie den Arbeitnehmern gebrauchsfähige Werkzeuge, fabrikgefertigte persönliche und kollektive Schutzausrüstung zur Verfügung.

6.2.8. Erlauben Sie nicht die Verwendung beliebiger Geräte und hausgemachter Werkzeuge bei der Produktion von Arbeiten.

6.2.9 Gewährleistung der Verfügbarkeit und richtige Anwendung Arbeitnehmer, die sich darauf verlassen, gemäß den Normen von Overalls, Sicherheitsschuhen, anderer persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Seife und Neutralisationsmitteln sowie den erforderlichen Mitteln zur Erstversorgung bei Unfällen.

6.2.10 Organisieren Sie die rechtzeitige Lieferung der chemischen Reinigung oder des Waschens von Overalls sowie die Reparatur von Overalls und Schuhen für die Mitarbeiter des anvertrauten Teams.

6.2.11. Erlauben Sie nicht die Anwesenheit von unbefugten Personen auf dem Territorium der Baustelle, in Industriegelände und am Arbeitsplatz.

6.2.12 Schaffen Sie die notwendigen Bedingungen und beteiligen Sie sich an der Messung der Exposition gegenüber schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz. Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu beseitigen oder zu verringern.

Nehmen Sie an Leistungsbeurteilungen teil. Erleichtern Sie die Zertifizierung von Arbeitsplätzen zur Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen.

6.2.13 Beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Produktionsanweisungen auf der Grundlage branchenübergreifender (TIRM) und Branchenanweisungen (TIRO) zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung lokaler Produktionsbedingungen.

6.2.14 Machen Sie Vorschläge und beteiligen Sie sich an der Ausarbeitung von Plänen und der Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gemäß den Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsnormen (SSBT).

6.2.15. Im Falle eines Arbeitsunfalls organisieren Sie Erste Hilfe für das Opfer, melden Sie den Unfall unverzüglich dem Leiter des Unternehmens und dem Arbeitsschutzingenieur und ergreifen Sie andere Maßnahmen, die in der aktuellen Verordnung über die Untersuchung vorgesehen sind, und Registrierung von Arbeitsunfällen. Wissen, wie man einer verletzten Person Erste Hilfe leistet.

6.2.16 Bei der Untersuchung von Unfällen helfen, die Ursachen dieser Unfälle untersuchen, sich an der Entwicklung von Maßnahmen zu ihrer Verhinderung beteiligen.

6.2.17 Stellen Sie sicher, dass Warnhinweise und Sicherheitsschilder an allen Gefahrenstellen und Produktionsstätten an gut sichtbaren Stellen angebracht sind.

6.2.18 Gewährleistung der Annahme und sicheren Lagerung von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, explosiven, feuergefährlichen, ätzenden und giftigen Stoffen und Materialien.

6.2.19 Gewährleistung der Umsetzung von Anweisungen zu Brandschutzmaßnahmen, behördlichen, technischen, behördlichen und anderen Dokumenten, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden.

6.2.20 Lassen Sie die Verwendung von Stoffen und Materialien ohne Kennzeichnung und ohne Zertifikat bei der Durchführung von Arbeiten nicht zu.

6.2.21 Informieren Sie die Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie der Arbeitshygiene.

6.2.22. Bereitstellung von Bedingungen und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten durch die Mitarbeiter.

Der Vorarbeiter ist der direkte Vorgesetzte der Arbeitnehmer, die an der Produktion von Arbeiten beteiligt sind, bei deren Ausführung aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Arbeitsunfällen besteht.

7. Aufgaben des Baustellenleiters (Arbeitsmeister).

7.1 Der Sektionsleiter ist verpflichtet:

7.2 Sicherstellen sichere Bedingungen Arbeit an jedem Arbeitsplatz der ihm anvertrauten Einheit gemäß den Normen und Regeln des Arbeitsschutzes.

7.2.1 Arbeitsschutzanweisungen für die ihm anvertrauten Mitarbeiter der Struktureinheit nach dem festgelegten Verfahren erarbeiten und koordinieren.

7.2.2 Bieten Sie Schulungen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz in der von GOST 12. 0.004-90 "Organisation der Arbeitssicherheitsschulung" vorgeschriebenen Weise an.

7.2.3 Überwachen Sie die Einhaltung der Vorschriften und Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene sowie zur Umsetzung der internen Arbeitsvorschriften durch untergeordnete Mitarbeiter.

7.2.4 Organisieren Sie sichere Lagerung, Transport und Verwendung von radioaktiven, giftigen, explosiven, brennbaren Stoffen und Materialien.

7.2.5 Stellen Sie untergeordneten Arbeitnehmern Overalls, Schuhe, persönliche Schutzausrüstung, Hygienekleidung, Seife und Milch gemäß den festgelegten Standards zur Verfügung.

7.2.6 Kennen Sie das Verfahren zur Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und stellen Sie sicher, dass bei Unfällen verletzte Arbeitnehmer rechtzeitig Erste Hilfe leisten.

7.2.7 Ausschluss von Personen, die gegen die Regeln, Normen, Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene verstoßen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise in Arbeitsschutzfragen, obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen geschult und unterwiesen wurden;

7.2.8. Stellen Sie den Betrieb fehlerhafter Geräte (Instrumente, Geräte) ein, die das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden, und benachrichtigen Sie den Leiter des Unternehmens darüber.

7.2.9 Beteiligen Sie sich direkt an der Zertifizierung von Arbeitsplätzen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der betrauten Einheit.

7.2.10 Informieren Sie die Mitarbeiter Ihrer Niederlassung über die Bedingungen und den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, über das bestehende Risiko von Gesundheitsschäden und die fälligen Entschädigungen.

8. Aufgaben des Leiters der Planungs- und Fertigungsabteilung.

8.1 Der Leiter der Planungs- und Produktionsabteilung des Unternehmens ist verpflichtet:

8.2 Beteiligen Sie sich an der Prüfung von Projekten für den Bau, den Wiederaufbau, die Reparatur von Straßen und künstlichen Strukturen, Gebäuden und anderen Objekten, um die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, der Hygiene und Hygiene, des Brandes und der Umwelt gemäß SNiP 111-4 zu erfüllen -80, Regeln und Vorschriften der staatlichen Verwaltung, Überwachung und Kontrolle (Staatliche Arbeitsinspektion, Glavgosenergonadzor, Rostekhnadzor, Hauptdirektion der staatlichen Feuerwehr (GUGPS) usw.), Abteilung normative Dokumente zum Arbeitsschutz (Vorschriften, Anweisungen, Bauvorschriften und Normen), das Zentralkomitee der Gewerkschaft der Arbeitnehmer Straßentransport und Straßenmanagement.

8.2.1. Rendern benötigte Hilfe Kommissionen für die Untersuchung von Unfällen, Vertreter der staatlichen Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle, öffentliche Kontrolle.

8.2.2 Beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Maßnahmen (Programmen) zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sicheren Praktiken und Arbeitsmethoden, an der Arbeit von Kommissionen, die auf Anordnung des Unternehmensleiters zur Schulung und Prüfung von Kenntnissen gebildet wurden zum Arbeitsschutz von Managern, Spezialisten und Arbeitnehmern, bei der Durchführung der Zertifizierung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen zum Arbeitsschutz und zu den Arbeitsbedingungen.

8.2.3 Beteiligen Sie sich an der Analyse von Unfällen, Notfällen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Beseitigung ihrer Ursachen;

8.2.4 Beteiligen Sie sich an der Arbeit von Kommissionen zur Abnahme des abgeschlossenen Baus oder Wiederaufbaus von Straßen, künstlichen Bauwerken, Gebäuden und anderen Industrieanlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, die durch Konstruktionslösungen vorgesehen sind.

8.2.5 Gewährleistung der Umsetzung neuer Vorschriften und Dokumente, die in Kraft treten und auf die Verbesserung des Arbeitsschutzes abzielen.

9. Pflichten des Hauptbuchhalters.

9.1 Der Hauptbuchhalter des Unternehmens ist für die ordnungsgemäße Verwendung der Geld- und Inventargegenstände verantwortlich, die für den Arbeitsschutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter des Unternehmens bereitgestellt werden.

9.2. Der Hauptbuchhalter des Unternehmens ist verantwortlich für:

9.2.1 erstellt und übermittelt rechtzeitig einen Bericht über die Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle; Berufskrankheiten, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und damit verbundene Kosten.

9.2.2 Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen vorübergehende Invalidität infolge Krankheit sowie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

9.2.3 Rechtzeitige Zahlung von Aufwendungen für den Schutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

9.2.4 Zahlung von Bußgeldern innerhalb der von den staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden auferlegten Fristen für Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze und Vorschriften über Arbeitssicherheit und -hygiene.

9.2.5 Entschädigung für Schäden, die Arbeitnehmern durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten bei der Arbeit entstehen.

9.2.6 Übermittlung der erforderlichen Ausgabendaten an die Aufsichts- und Kontrollbehörden Geld und materielle Ressourcen.

9.2.7 Kontrolle über die Verwendung ausgegebener Gelder und materieller Ressourcen durch Produktionseinheiten für Arbeitsschutz und -sicherheit.

9.2.8 Beteiligung an der Entwicklung von Maßnahmen (Programmen) zum Arbeitsschutz des Unternehmens.

9.2.9 Unterrichtung des Unternehmensleiters über den Stand der Finanzierung der Arbeitsschutzmaßnahmen für jede Produktionseinheit.

9.2.10 Bereitstellung der erforderlichen methodischen Unterstützung für Manager und Spezialisten bei der Bestimmung der Mittel für den Arbeitsschutz.

10. Pflichten eines Ingenieurs für Arbeitsschutz.

10.1. Führt die Kontrolle über die Einhaltung von Gesetzen und anderen regulatorischen Rechtsakten zum Arbeitsschutz in den Unterabteilungen des Unternehmens durch, über die Bereitstellung festgelegter Leistungen und Vergütungen für Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit den Arbeitsbedingungen.

10.2 Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, Ausarbeitung und Unterbreitung von Vorschlägen für die Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Konstruktionen von Schutzausrüstungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen und anderen Mitteln zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren.

10.3 Beteiligt sich an Inspektionen, Erhebungen des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Ausrüstungen, Maschinen und Mechanismen, der Effizienz von Lüftungssystemen, des Zustands von Sanitäranlagen, Sanitäranlagen, kollektiven und individuellen Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer, um deren Einhaltung festzustellen die Anforderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und im Falle der Feststellung von Verstößen, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder zu einem Unfall führen können, Maßnahmen zur Einstellung des Betriebs von Maschinen, Geräten und Arbeiten in Werkstätten ergreift Baustellen, an Arbeitsplätzen.

10.4 Zusammen mit anderen Abteilungen des Unternehmens führt es Arbeiten zur Bescheinigung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsmitteln zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch.

10.5 Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Angleichung an die Anforderungen der Arbeitsschutzvorschriften und leistet auch organisatorische Unterstützung bei der Umsetzung der entwickelten Maßnahmen.

10.6 Kontrolliert die Rechtzeitigkeit der erforderlichen Tests und technischen Untersuchungen des Zustands von Geräten, Maschinen und Einrichtungen durch die zuständigen Dienste, die Einhaltung der Messpläne für die Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die Einhaltung der Anweisungen staatlicher Überwachungsbehörden und Kontrolle über die Einhaltung geltender Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz, Sicherheitsstandards im Produktionsprozess sowie bei Projekten neuer und rekonstruierter Produktionsanlagen, beteiligt sich an deren Inbetriebnahme;

10.7 Beteiligt sich an der Prüfung der Frage der Entschädigung durch den Arbeitgeber für Schäden, die durch eine Verletzung, Berufskrankheit oder einen anderen Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflichten verursacht wurden.

10.8 Bietet methodische Unterstützung für die Abteilungen des Unternehmens bei der Erstellung von Verzeichnissen von Berufen und Positionen, gemäß denen sich Mitarbeiter obligatorischen medizinischen Untersuchungen unterziehen müssen, sowie von Verzeichnissen von Berufen und Positionen, gemäß denen auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung , Arbeitnehmer erhalten Entschädigungen und Leistungen für schwere, schädliche oder gefährliche Arbeitsbedingungen; bei der Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen, Unternehmensstandards des Systems von Arbeitssicherheitsstandards; über die Organisation der Unterweisung, Schulung und Prüfung der Kenntnisse der Mitarbeiter zum Arbeitsschutz.

10.9 Führt mit allen angestellten, entsandten, Schülern und Studenten, die zur gewerblichen Ausbildung oder Praxis angereist sind, eine Einführungsveranstaltung zum Arbeitsschutz durch.

10.10 Beteiligt sich an der Vorbereitung des Abschnitts "Arbeitsschutz" des Tarifvertrags, an der Untersuchung von Fällen von Arbeitsunfällen, Berufs- und Produktionskrankheiten, untersucht ihre Ursachen, analysiert die Wirksamkeit von Maßnahmen, die zu ihrer Verhütung ergriffen wurden.

10.11 Überwacht die Organisation der Lagerung, Verteilung, des Waschens, der chemischen Reinigung, des Trocknens, des Entstaubens, des Entfettens und der Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung sowie den Zustand der Sicherheitsvorrichtungen und Schutzvorrichtungen, die für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind .

10.12 Erstellt Berichte zum Arbeitsschutz gemäß den festgelegten Formularen und innerhalb des angemessenen Zeitrahmens.

11. Verantwortlichkeiten eines Ingenieurs - Energie

(zuständig für elektrische Anlagen).

11.1 Der Energietechniker (verantwortlich für elektrische Anlagen) ist verpflichtet:

11.1.1 Organisieren Sie die Entwicklung und Pflege der erforderlichen Dokumentation zur Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen.

11.1.2 Ausbildung, Unterweisung, Wissensüberprüfung und Zulassung zur selbstständigen Tätigkeit des Elektrofachpersonals organisieren.

11.1.3 Organisieren Sie die sichere Durchführung aller Arten von Arbeiten in elektrischen Anlagen, auch unter Beteiligung von abgeordnetem Personal.

11.1.4 Gewährleistung einer rechtzeitigen und qualitativ hochwertigen Durchführung von Wartungsarbeiten, planmäßigen vorbeugenden Reparaturen und vorbeugenden Prüfungen elektrischer Anlagen.

11.1.3 Organisieren Sie die Berechnung des Bedarfs des Verbrauchers an elektrischer Energie und überwachen Sie seinen Verbrauch.

11.1.4 Beteiligen Sie sich an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum rationellen Verbrauch elektrischer Energie.

11.1.5 Kontrolle der Verfügbarkeit und Pünktlichkeit von Inspektionen und Tests elektrische Mittel in Elektroinstallationen, Feuerlöschmitteln und Werkzeugen.

11.1.6 Gewährleistung des etablierten Verfahrens für die Inbetriebnahme und den Anschluss von neuen und umgebauten elektrischen Anlagen.

11.1.7 Organisation der betrieblichen Instandhaltung von Elektroanlagen und Abwicklung von Notfällen.

11.1.8 Stellen Sie sicher, dass die Stromversorgungspläne mit den tatsächlichen Betriebsplänen übereinstimmen, indem Sie sie mit einer Markierung über die Überprüfung versehen (mindestens einmal alle 2 Jahre).

11.1.9 Überarbeitung der Anweisungen und Diagramme (mindestens alle 3 Jahre) und Weiterbildung des Elektropersonals (mindestens alle 5 Jahre).

11.1.10 Sicherstellung der Kontrolle der Messungen der Qualitätsindikatoren der elektrischen Energie (mindestens einmal alle 2 Jahre).

11.1.11 Kontrollieren Sie die Korrektheit der Zulassung des Personals des Unternehmens zur Arbeit in bestehenden elektrischen Anlagen und in der geschützten Zone von Stromleitungen.

12. Aufgaben des OK-Inspektors.

12.1. Der OK-Prüfer ist verpflichtet sicherzustellen:

12.1.1 Organisiert die Erarbeitung von Regelungen zu Strukturgliederung, Stellenbeschreibungen, Bereitstellung von Funktionen zu Fragen der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

12.1.2 Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verringerung der Morbidität im Unternehmen, kontrolliert deren Umsetzung, erstellt Listen von Personen, die ärztlichen Untersuchungen unterliegen, und organisiert ärztliche Untersuchungen.

12.1.3. Organisiert Weiterbildung der Mitarbeiter, auch zu Fragen des Arbeitsschutzes:

12.1.4 Überwacht die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten, internen Arbeitsvorschriften, Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, Bereitstellung von Sozialleistungen und Entschädigungen für die Arbeit in Branchen mit schädlichen Arbeitsbedingungen.

13. Verantwortlichkeiten eines Werkstattmechanikers, RMM.

13.1 Der Werkstattmechaniker RMM des Unternehmens ist für den Sicherheitszustand und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der von ihm geleiteten Produktionseinheit verantwortlich.

13.2 Der Werkstattmechaniker RMM ist verantwortlich für:

13.2.1 Leitung der Arbeit zum Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Produktionseinheit des von ihm geleiteten Unternehmens. Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Mitarbeiter der Produktionseinheit, der Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsstandards (SSBT) und der Hygiene- und Hygienestandards an jedem Arbeitsplatz;

13.2.2 Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Betrieb der verwendeten Geräte, Maschinen und Geräte;

13.2.3 Gewährleistung der Betriebsfähigkeit und rechtzeitigen Prüfung der verwendeten Ausrüstung, Maschinen, Mechanismen, Schlingen, Shuttles und anderer Geräte sowie Hebemaschinen und -geräte, Druckbehälter, die nicht der Prüfung durch die Organe von Rostekhnadzor der Russischen Föderation unterliegen ;

13.2.4 Durchführung von Briefings, Vorbereitung der Mitarbeiter auf die regelmäßige (außerordentliche) Wissensprüfung und Zertifizierung, methodische Hilfestellung;

13.2.5 Verwaltung der Entwicklung (auf der Grundlage von Standard-) Anweisungen zum Arbeitsschutz und der erforderlichen Plakate, Memos und andere Notwendige Dokumente und Arbeitsschutzstandards;

13.2.6 Organisation der Durchführung und Kontrolle der Messung des Ausmaßes der Auswirkungen schädlicher oder gefährlicher Produktionsfaktoren auf die Gesundheit der Mitarbeiter der Produktionseinheit;

13.2.7. Implementierung von technologischen Prozessen zur Beseitigung der Auswirkungen auf die Mitarbeiter des Unternehmens durch gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren, technische Geräte, Geräte, Maschinen und Mechanismen, Ausrüstungen, die bereitstellen sicheres Arbeiten und sanitäre und hygienische Bedingungen gemäß den Anforderungen der SSBT;

13.2.8 Berücksichtigung von Fragen des Arbeitsschutzes, die in Projektdokumentationen, Bauorganisationsprojekten, PPR- und Nebendienstleistungsbranchen entwickelt werden sollen, und Vorbereitung darauf;

13.2.9 Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

13.2.10 Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Mittel und Methoden zur Begrenzung der Auswirkungen von Arbeitsschall und Ultraschallschwingungen, die sich in der Luft ausbreiten, Vibrationen und Lärm am Arbeitsplatz, durch Kontakt übertragenen Ultraschall usw. sowie Mechanisierung von arbeitsintensive und schwere Arbeit, Stressabbau Arbeitsprozess;

13.2.11 Arbeitsorganisation zur Schaffung eines Mikroklimas an festen Arbeitsplätzen;

13.2.12 Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen bei Montage, Demontage, Reparatur, Wartung und Betrieb von Maschinen, Elektrowerkzeugen, Kraftwerken und Druckgeräten;

13.2.13 Organisation und Kontrolle der Bereitstellung von Arbeitsplätzen (Gefahrenbereich) mit Zeichen für sicheres Arbeiten, Zäune, Brandschutzeinrichtungen und Erste Hilfe;

13.2.14 Effizienter und zielgerichteter Einsatz materieller Ressourcen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen und in der Struktureinheit;

13.2.15 Unterstützung und Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Arbeit der Kommission zur Untersuchung von Arbeitsunfällen;

13.2.16 Beteiligung an der Förderung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

13.2.17 Überwachung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Brandschutzsystemen, Sanitär- und Hygienegeräten, Wasserversorgung, Elektrogeräten, Lüftungs- und Klimaanlagen.

14. Pflichten des Werkstattleiters für den technischen Zustand

Auto Fahrzeug.

14.1 Der Prüfer für den technischen Zustand von Fahrzeugen ist im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben und der ihm übertragenen Arbeitsbereiche verantwortlich für den Schutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der mit der Reparatur, dem Transport und dem Betrieb von Maschinen beschäftigten Arbeitnehmer, Mechanismen und Ausrüstung.

14.2 Der Prüfer für den technischen Zustand der Fahrzeuge wird beauftragt.

14.2.1 Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmer bei der Umsetzung der Gesetzgebungsakte zum Arbeitsschutz, der Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsnormen (SSBT), sanitär und hygienisch und Umweltanforderungen an jedem Arbeitsplatz, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Wartung von Straßenausrüstungen.

14.2.2 Regelmäßige technische Inspektion von Maschinen, Mechanismen und Ausrüstungen zur Feststellung ihrer technischen Betriebsfähigkeit und Arbeitsvorbereitung, Überprüfung der Qualität von Reparaturen und Einhaltung der vorbeugenden Wartung.

14.2.3 Unterweisung und Schulung von Arbeitern, die mit der Wartung von Maschinen, Einrichtungen und Ausrüstungen befasst sind, in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden;

14.2.4 Überprüfung des Zustands der persönlichen und kollektiven Schutzausrüstung, Kontrolle ihrer Verwendung.

14.2.5 Kontrolle über das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Schutzvorrichtungen für bewegliche Teile von Maschinen und Mechanismen, elektrische Auslöser.

14.2.6 Überwachung der Funktionsfähigkeit von Strom- und Beleuchtungskabeln, Messerschaltern und Startabschirmungen.

14.2.7 Rechtzeitige Beseitigung festgestellter Verstöße im Bereich des Arbeitsschutzes, Einhaltung der Anforderungen an die Wartung und den Betrieb von Maschinen, Mechanismen und Geräten.

14.2.8 Gewährleistung des Brandschutzes, sichere Lagerung von brennbaren, explosiven Materialien, die bei der Durchführung von Arbeiten verwendet werden.

14.2.9 Systematische Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Erdungsvorrichtungen und Ausrüstung auf Widerstand.

14.2.10 Unterbrechen Sie den Betrieb von Maschinen, Mechanismen, Ausrüstungen und Geräten, persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung.

15. Pflichten des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitsschutzes.

15.1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:

15.2 Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen.

15.2.1 Persönliche und kollektive Schutzausrüstung korrekt anwenden.

15.2.2 Schulungen zu sicheren Methoden und Techniken zur Durchführung von Arbeiten, Einweisungen am Arbeitsplatz und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen.

15.2.3 Informieren Sie unverzüglich Ihren direkten Vorgesetzten über jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen bedroht, über jeden Arbeitsunfall oder jede Verschlechterung, einschließlich der Manifestation von Anzeichen einer akuten Berufskrankheit (Vergiftung).

15.2.4 Sich obligatorischen vorläufigen (bei Bewerbungen um eine Stelle) und regelmäßigen (während der Beschäftigung) ärztlichen Untersuchungen (Untersuchungen) zu unterziehen.

16. Aufgaben und Pflichten der Arbeitsschutzkommission.

Um die Zusammenarbeit zum Arbeitsschutz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und (oder) ihren Vertretern in Unternehmen, Institutionen und Organisationen aller Eigentumsformen unabhängig vom Umfang zu organisieren Wirtschaftstätigkeit und Abteilungszugehörigkeit Das Arbeitsministerium der Russischen Föderation genehmigte Empfehlungen zur Bildung gemeinsamer Ausschüsse (Kommissionen) für Arbeitsschutz, die in Unternehmen und Organisationen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern eingerichtet werden (Beschluss des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom Oktober 12, 1994 Nr. 64, Artikel 13 des Bundesgesetzes „Über die Grundlagen des Arbeitsschutzes in der Russischen Föderation“ Empfehlungen sehen die Hauptaufgaben, Funktionen und Rechte des gemeinsamen Ausschusses (Kommission) für Arbeitsschutz im Unternehmen vor.

17. Rechte und Pflichten der bevollmächtigten (Vertrauens-) Personen für den Arbeitsschutz von Gewerkschaften und anderen von Arbeitnehmern bevollmächtigten Interessenvertretungen werden auf der Grundlage des Musterreglements des autorisierten Gewerkschaftsausschusses für Arbeitsschutz im Anhang zum Beschluss des Exekutivkomitees des Generalrats der FNPR vom 30. Mai 1996 errichtet. Nr. 3-8) entwickelt gemäß Bundesgesetz„Über Gewerkschaften und andere Rechte und Gewährleistungen von Tätigkeiten“, Empfehlungen zur Organisation der Arbeit einer bevollmächtigten (Vertrauens-) Person für den Arbeitsschutz einer Gewerkschaft bzw Arbeitskollektiv, genehmigt durch den Erlass des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 8. April 1994 Nr. 30 und bestimmen das Verfahren zur Organisation der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der legitimen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes und Umfeld bei Unternehmen aller Eigentumsformen, unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Unterordnung und der Zahl der Beschäftigten.

Arbeitssicherheit ist die wichtigste Tätigkeit des Managements aller Organisationen und Unternehmen. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Arbeitsabläufe zu gewährleisten und das Personal mit den Verhaltensregeln im Unternehmen vertraut zu machen (einschließlich der Erstellung und Unterzeichnung einer Vereinbarung zum Arbeitsschutz).

Dementsprechend werden organisatorische Maßnahmen durch den Arbeitgeber getroffen. Dies ist die Schulung des Personals, die Ausrüstung der Arbeitnehmer Schutzelemente und vieles mehr. Inzwischen haben auch Arbeitnehmer die Pflicht zum Arbeitsschutz. Dieses Bedürfnis drückt sich in der genauen und einheitlichen Ausführung aller durch Gesetze und lokale Dokumente festgelegten Regeln aus.

Grundlegende Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer

Die Pflichten der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes sind im Zielgesetzgebungsgesetz - dem Gesetz über die Grundlagen des Arbeitsschutzes - verankert. Seine Bestimmungen weisen direkt darauf hin, dass das Personal die Sicherheitsanforderungen erfüllen muss.

Das heißt, der Arbeitgeber muss Bedingungen für sichere Aktivitäten schaffen, und die Arbeitnehmer müssen diese nutzen und alle festgelegten Regeln befolgen.

Unter den im Gesetz aufgeführten Anforderungen sind einige wichtige Bestimmungen hervorzuheben:

  • Das Personal ist verpflichtet, die Bestimmungen aller Ressortgesetze einzuhalten. Dies sind Anweisungen, Regeln und so weiter. Gleichzeitig ist die Gewährleistung der Ausführung die Einarbeitung des Personals in bestehende oder neu verabschiedete Gesetze. Andernfalls ist es unmöglich, ihre Ausführung zu verlangen;
  • Sie müssen die Besonderheiten der Verwendung von Elementen des persönlichen und kollektiven Schutzes kennen. Auch hier muss der Arbeitgeber Schritte unternehmen, um die Mitarbeiter in der Verwendung solcher Elemente zu schulen und die Lernergebnisse aufzuzeichnen;
  • Stellt ein Mitarbeiter fest, dass die Sicherheit der Produktion gefährdet ist, besteht die Möglichkeit eines Personenschadens, ist er verpflichtet, seinen unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren.

Somit sind die Mitarbeiter vollwertige Subjekte der Arbeitsschutzmaßnahmen. Alle von der Organisation entwickelten Standards müssen den Mitarbeitern gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht werden. Wenn dann Verstöße festgestellt werden, kann der Mitarbeiter mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.

Verantwortlichkeiten für den Arbeitsschutz der Mitarbeiter

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dies ist eine zentrale Bestimmung des Gesetzes und Arbeitsgesetzbuch. Der Arbeitgeber wiederum entwickelt eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, erstellt Personenschutzsysteme und ernennt verantwortliche Beamte.

Die Struktur der verantwortlichen Personen ist nicht auf den Leiter der Organisation beschränkt. Neben ihm gehören ein Sicherheitsingenieur, unmittelbare Arbeitsvorgesetzte und untergeordnete Manager - Werkstattmeister, Vorarbeiter und andere Personen - dazu.

Ihre unmittelbaren Aufgaben spiegeln sich in Stellenbeschreibungen wider. Jede Unterweisung eines solchen Mitarbeiters enthält Normen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und Unfallbeseitigung.


Dies sind direkte dienstliche Aufgaben von Abteilungsleitern und anderen verantwortlichen Personen. Sie sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um das Personal zu schulen, die Einhaltung der Sicherheitsstandards bei Arbeitsbeginn und -ende zu überprüfen, den Zustand der Ausrüstung und der technischen Mittel zu überwachen.

Übertragung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitsschutz auf einen Mitarbeiter

Wer in der Organisation sollte die Pflichten und Befugnisse des Arbeitsschutzes unter den Mitarbeitern verteilen?

Dies hängt stark von der Organisationsstruktur ab. Der Arbeitgeber kann sich vorbehalten, den Anforderungen der Weisung und dem Haftungseintritt nachzukommen. Gleichzeitig betraut er in jedem Fall andere Mitarbeiter mit der Durchführung von Veranstaltungen. In der Regel handelt es sich dabei um einen Spezialingenieur und Leiter einzelner Unternehmensbereiche oder Leiter von Strukturabteilungen der Organisation.

Die Entscheidung, Pflichten zur Überwachung der Umsetzung der Anforderungen der Unterweisung aufzuerlegen, trifft jedoch in jedem Fall nur der Arbeitgeber. Die Übertragung von Funktionen zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Weisungen erfolgt aufgrund einer Bestellung.

Welche Dokumente bestimmen die Pflichten zum Schutz der Arbeit eines Arbeitnehmers?

Die Liste dieser Dokumente hängt vom jeweiligen Arbeitgeber und den Besonderheiten der Organisation selbst ab.

Das Gesetz sieht die folgenden Arten von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen der Anweisungen und der Auferlegung der Sicherheitsverantwortung vor:

  • Aufträge. Das Leitfäden die mit diesen Funktionen betrauten und verantwortlichen Mitarbeiter bestimmt werden;
  • Vereinbarung. Solche Vereinbarungen können die Auferlegung von Sicherheitsverantwortlichkeiten beinhalten.

Zusätzlich zu diesen Dokumenten werden Anweisungen entwickelt, Protokolle geführt und die für die Erfüllung der Anforderungen benannten Personen führen laufende Kontrollen durch.

Musterbestellung über die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten an einen Arbeitnehmer

Eine solche Anordnung wird vom Leiter in Bezug auf einen bestimmten Mitarbeiter erteilt. Ihnen wird die Verantwortung übertragen, die Anforderungen einzuhalten. Dementsprechend wird die Verantwortung für die Umsetzung der Weisungen übertragen.

Zur Website hinzugefügt:

Berufsbild Fachkraft für Arbeitsschutz

[Name der Firma]

Diese Stellenbeschreibung wurde gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation, der Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 17. Mai 2012 N 559n „Über die Genehmigung des einheitlichen Qualifikationshandbuchs für die Positionen von Managern, Spezialisten und Arbeitnehmern, Abschnitt "Qualifikationsmerkmale von Positionen von Managern und Spezialisten, die Arbeiten im Bereich des Arbeitsschutzes ausführen", und andere normative Rechtsakte, die die Arbeitsbeziehungen regeln.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört zur Kategorie der Fachkraft und berichtet direkt an [Positionsbezeichnung der Führungskraft].

1.2. Eine Fachkraft für Arbeitsschutz wird auf eine Stelle berufen und durch Anordnung von [Stellenbezeichnung] entlassen.

1.3. Eine Person, die über eine höhere Berufsausbildung in Richtung der Ausbildung „Technosphärensicherheit“ oder entsprechende Ausbildungsbereiche (Fachrichtungen) in der Gewährleistung der Sicherheit von Produktionstätigkeiten oder eine höhere Berufsausbildung und zusätzliche berufliche Weiterbildung (berufliche Umschulung) im Bereich verfügt Arbeitsschutz ohne Vorlage der Voraussetzungen für Berufserfahrung, oder berufliche Sekundarschulbildung und berufliche Zusatzausbildung (berufliche Umschulung) im Bereich Arbeitsschutz, Berufserfahrung im Bereich Arbeitsschutz von mindestens 3 Jahren.

1.4. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss wissen:

Gesetze und andere regulierende Rechtsakte im Bereich des Arbeitsschutzes;

Staatliche behördliche Anforderungen zum Arbeitsschutz;

Internationale Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, ratifiziert von der Russischen Föderation;

Nationale und zwischenstaatliche Normen im Bereich Sicherheit und Arbeitsschutz;

Arbeitsschutzanforderungen, die durch Arbeitsschutzregeln und -anweisungen festgelegt sind;

Büroarbeit u methodische Dokumente zu Fragen des Arbeitsschutzes;

Methoden zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von Berufsrisiken;

Die Produktions- und Organisationsstruktur der Organisation, die wichtigsten technologischen Prozesse und Produktionsweisen;

Art der verwendeten Ausrüstung und Regeln für deren Betrieb;

Methoden zur Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

Psychophysiologische Anforderungen an Mitarbeiter;

Regeln und Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen für sicheres Arbeiten;

Das Verfahren zur Durchführung einer Untersuchung von Unfällen;

Fortgeschrittene In- und Auslandserfahrung im Bereich Arbeitsschutz;

Das Verfahren und die Fristen für die Berichterstattung über die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen;

Grundlagen des Arbeitsrechts;

Interne Arbeitsvorschriften;

Regeln der sanitären, persönlichen Hygiene;

Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes.

2. Berufliche Verantwortlichkeiten

Die Fachkraft für Arbeitsmedizin ist zuständig für:

2.1. Teilnahme an der Organisation und Koordinierung der Arbeit zum Arbeitsschutz in der Organisation.

2.2. Teilnahme an der Entwicklung und Kontrolle über das Funktionieren des Arbeitsschutzmanagementsystems in der Organisation gemäß den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, mit den Zielen und Zielen der Organisation, Empfehlungen zwischenstaatlicher und nationaler Standards im Bereich Arbeitssicherheit und Schutz.

2.3. Teilnahme an der Bestimmung und Anpassung der Entwicklungsrichtung des professionellen Risikomanagementsystems in der Organisation auf der Grundlage der Überwachung von Gesetzesänderungen und Exzellenz auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes sowie auf der Grundlage der Modernisierung der technischen Ausrüstung, der Ziele und Ziele der Organisation.

2.4. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften zum Arbeitsschutz in den strukturellen Abteilungen der Organisation, Durchführung von Präventivmaßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Ergreifen von Maßnahmen zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen in der Organisation, Bereitstellung von festgelegten Entschädigungen für die Mitarbeiter für Arbeitsbedingungen.

2.5. Information der Arbeitnehmer über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, bestehende Berufsrisiken, über den Arbeitnehmern zustehende Entschädigungen für harte Arbeit, Arbeiten mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen und anderen besonderen Arbeitsbedingungen und persönlicher Schutzausrüstung sowie Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren.

2.6. Überwachung der Aktualität und Vollständigkeit der Versorgung der Mitarbeiter der Organisation mit Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, therapeutischer und vorbeugender Ernährung, Milch und anderen gleichwertigen Lebensmitteln.

2.7. Überwachung des Zustands und der Gebrauchstauglichkeit von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung.

2.8. Ermittlung des Schulungsbedarfs der Mitarbeiter im Bereich Arbeitsschutz nach Bundesland regulatorischen Anforderungen Arbeitsschutz sowie Arbeitsschutzanforderungen, festgelegte Regeln und Unterweisungen zum Arbeitsschutz, Durchführung einer Einführungsunterweisung, Überwachung der Durchführung von Unterweisungen (primäre, wiederholte, außerplanmäßige, gezielte) der Mitarbeiter zu Fragen des Arbeitsschutzes.

2.9. Teilnahme an der Überwachung der Ausführung des Budgets der Organisation im Bereich des Arbeitsschutzes und Bewertung der Wirksamkeit der Nutzung finanzielle Resourcen in Bezug auf das Erreichen der Ziele und Vorgaben.

2.10. Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

2.11. Kontrolle über den zielgerichteten Mitteleinsatz zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

2.12. Teilnahme an der Arbeit der Kommission zur Durchführung einer Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen, Organisation des Zusammenwirkens der Mitglieder der Kommission zur Durchführung einer Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen, die in der Organisation auf die vorgeschriebene Weise geschaffen wurden.

2.13. Teilnahme an der Ausarbeitung von Tarifvertragsabschnitten im Hinblick auf die Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation sowie der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Leitung der Organisation im Bereich der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen , Überwachung der Arbeit zur Vorbereitung von Vorschlägen aus den Strukturabteilungen der Organisation zur Aufnahme in den Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

2.14. Organisation und Teilnahme an den Arbeiten zur Bestimmung des Kontingents der Arbeitnehmer, die obligatorischen Voruntersuchungen bei Beschäftigung und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen, Untersuchungen vor der Reise (nach der Reise) und vor der Schicht (nach der Schicht) unterliegen.

2.15. Methodische Unterstützung der Leiter der Strukturabteilungen der Organisation bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung bestehender Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie bei der Erstellung von Programmen zur Schulung der Mitarbeiter in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden.

2.16. Organisation der Vorbereitungsarbeiten Bezugsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Arbeitsschutzes, die Lieferung von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung sowie die Bewertung von Vorschlägen, die von Anbietern von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung für deren Lieferung eingehen.

2.17. Analyse organisatorische Struktur, technische Ausstattung der Organisation, staatliche behördliche Anforderungen an den Arbeitsschutz, fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

2.18. Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Analyse der Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, bei der Entwicklung von Maßnahmen zu deren Verhütung.

2.19. Beteiligung an der Entwicklung von Maßnahmen zur Steigerung des Interesses der Mitarbeiter an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

2.20. Gemeinsam mit anderen strukturellen Abteilungen der Organisation Beteiligung an der Entwicklung von Plänen und Programmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, Beseitigung oder Minimierung von Berufsrisiken.

2.21. Umsetzung der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, sichere Praktiken und Arbeitsmethoden während der Praxis von Schülern von Sekundar- und höheren Einrichtungen Berufsausbildung und Arbeitserziehung von Schulkindern.

2.22. Erstellung und Übermittlung eines Berichts in der vorgeschriebenen Form.

2.23. [Andere Aufgabenbereiche].

3. Rechte

Die Arbeitsschutzfachkraft hat das Recht:

3.1. Für alle in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen sozialen Garantien.

3.2. Erhalten Sie die für die Erfüllung der Amtspflichten erforderlichen Informationen über die Aktivitäten der Organisation von allen Abteilungen direkt oder über den unmittelbaren Vorgesetzten.

3.3. Unterbreiten Sie dem Management Vorschläge zur Verbesserung ihrer Arbeit und der Arbeit der Organisation.

3.4. Machen Sie sich mit den Verordnungsentwürfen der Geschäftsführung in Bezug auf ihre Aktivitäten vertraut.

3.5. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.

3.6. Nehmen Sie an Besprechungen teil, bei denen Themen im Zusammenhang mit seiner Arbeit besprochen werden.

3.7. Fordern Sie das Management auf, normale Bedingungen für die Erfüllung der Arbeitspflichten zu schaffen.

3.8. Verbessern Sie Ihre berufliche Qualifikation.

3.9. [Weitere Rechte unter Arbeitsrecht Russische Föderation].

4. Verantwortung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für:

4.1. Bei Nichterfüllung, unsachgemäßer Erfüllung der in dieser Anweisung festgelegten Pflichten innerhalb der durch das Arbeitsrecht der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

4.2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden - innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

4.3. Um dem Arbeitgeber materiellen Schaden zuzufügen - innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

Die Stellenbeschreibung wurde gemäß [Name, Nummer und Datum des Dokuments] entwickelt.

Leiter der Personalabteilung

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Einverstanden:

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Mit der Anleitung vertraut gemacht:

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]


FUNKTIONELLE UND OFFIZIELLE VERANTWORTLICHKEITEN FÜR ARBEITSSICHERHEIT VON FÜHRUNGSKRÄFTEN, BEAMTEN UND FACHKRÄFTEN (ungefähr)

1. Der Chefingenieur (technischer Direktor, stellvertretender Leiter der Produktionsorganisation) ist verantwortlich für die Organisation der Arbeitsschutzarbeit, die Umsetzung des Arbeitsschutzmanagementsystems und leitet den Arbeitsschutzdienst (Arbeitsschutzspezialist) im Auftrag des Arbeitgebers (Leiter der der Organisation) und ist verpflichtet sicherzustellen:
1.1. Leitung der Arbeiten zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes durch die Leiter der Strukturabteilungen;
1.2. Organisation der Bildung einer Reihe von Rechtsakten mit Arbeitsschutzanforderungen gemäß den Besonderheiten der Aktivitäten der Organisation, Einführung von Rechtsakten zum Arbeitsschutz in den Strukturabteilungen der Organisation und Kontrolle über die Umsetzung der Anforderungen in ihnen dargelegt;
1.3. Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung sicherer Geräte und Technik;
1.4. Rechtzeitige Erfüllung der Weisungen der staatlichen Aufsichts- und Kontrollorgane;
1.5. Technische Überwachung des guten Zustands und des sicheren Betriebs von Gebäuden, Räumlichkeiten, sozialen Einrichtungen, einzelnen Strukturen, Maschinengeräten, Mechanismen, Werkzeugmaschinen und anderen Geräten gemäß den Anforderungen der geltenden Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene, Staat Arbeitssicherheitsstandards;
1.6. Entwicklung von Sicherheitsmaßnahmen in der Konstruktion und technologischen Dokumentation der Organisation und an hergestellten Produkten gemäß den Anforderungen der staatlichen Normen, Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz;
1.7. Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen von Kenntnissen zum Arbeitsschutz von Leitern von Strukturabteilungen, Spezialisten, Ingenieuren und technischen Arbeitern und Arbeitern, rechtzeitige Unterweisung der Mitarbeiter
Arbeitsschutzorganisationen;
1.8. Zertifizierung von Arbeitsplätzen in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Zertifizierung von Produktionsstätten zur Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen.
1.9. Rechtzeitige Untersuchung von Arbeitsunfällen und Fällen von Berufskrankheiten gemäß den geltenden Vorschriften, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Verhinderung;
1.10. Genehmigung von Layouts für die Platzierung von Geräten, Maschinen, Mechanismen usw. und Organisation von Arbeitsplätzen in Bausparten (Betriebsbetriebe) gemäß den Anforderungen der Bauordnungen und Verordnungen,
Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene, des Brandschutzes, der staatlichen Arbeitsschutzstandards;
Bei einer erheblichen Umrüstung der Arbeitsräume sind die Grundrisse mit der Konstruktionsorganisation abzustimmen;
1.11. Entwicklung, Überarbeitung und Genehmigung von Arbeitsschutzanweisungen für Mitarbeiter nach Beruf oder Art der Arbeit;
1.12. Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer im Notfall, einschließlich Maßnahmen zur Erstversorgung der Opfer.
2. Der stellvertretende Personalleiter (Leiter der Personalabteilung, Personalinspektor) ist verpflichtet sicherzustellen:
2.1. Organisation der Kontrolle über die Einhaltung des festgelegten Arbeits- und Ruheregimes der Mitarbeiter;
2.2. Bestehen vorläufiger bei der Aufnahme der Arbeit und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Mitarbeitern in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Aufbewahrung von medizinischen Berichten über die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen;
2.3. Organisation, zusammen mit dem Arbeitsschutzdienst, von Ausbildung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz für Manager, Spezialisten, Ingenieure und technische Arbeiter und Arbeiter;
2.4. Information neu eingestellter Arbeitnehmer über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, über das bestehende Risiko von Gesundheitsschäden und die den Arbeitnehmern zustehenden persönlichen Schutzausrüstungen, Leistungen und Entschädigungen für die Arbeitsbedingungen;
2.5. Einweisung neu eingestellter Mitarbeiter in die internen Arbeitsvorschriften, den Tarifvertrag, die offiziellen Pflichten, die örtlichen Vorschriften im Bereich der Arbeitsbeziehungen;
2.6. Überweisung eines Mitarbeiters zu einer Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz und einer Unterweisung zum Brandschutz.
3. Der stellvertretende Leiter für den Investitionsbau (Abteilungsleiter Investitionsbau) ist verpflichtet sicherzustellen:
3.1. Einhaltung der Bauordnungen und -vorschriften, Arbeitsschutz- und Arbeitsschutzvorschriften während des Baus und Umbaus von Produktionsanlagen, Teilnahme an deren Inbetriebnahme;
3.2. Organisation des sicheren Betriebs von Geräten, Maschinen und Einrichtungen in zugewiesenen Einrichtungen;
3.3. Einhaltung der Designdisziplin bei der Organisation, Konstruktion und Rekonstruktion nur gemäß den Projekten spezialisierter Organisationen und in Absprache mit dem Autor des Projekts;
3.4. Durchführung von Arbeiten zur Vorbereitung der strukturellen Abteilungen der Organisation für die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode;
3.5. Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl an Sanitäranlagen.
4. Der stellvertretende Leiter der Versorgungsorganisation (kaufmännischer Leiter, Leiter der Logistikabteilung) ist verpflichtet sicherzustellen:
4.1. Organisation des Transports, der Lagerung, Abrechnung und Ausgabe von potenziell gefährlichen Stoffen, Flaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen und anderen Materialien gemäß den Anforderungen der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Produktion
Hygiene, Brandschutz;
4.2. Sichere Wartung und sicherer Betrieb der Lagereinrichtungen der Organisation, Be- und Entladevorgänge;
4.3. Rechtzeitige Bereitstellung der Organisation mit Ausrüstung und Materialien, die zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich sind;
4.4. Sammlung, Verarbeitung und Entsorgung von schädlichen, entzündlichen, brennbaren Stoffen und Materialien, die Produktionsabfälle sind;
4.5. Erwerben Sie für Mitarbeiter zertifizierte Spezialkleidung, Spezialschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung, die schmiert, neutralisiert u Waschmittel in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung und anderen normativen Rechtsakten zum Arbeitsschutz;
4.6. Organisation von Schulungen und Unterweisungen zum Arbeitsschutz des untergeordneten Personals und Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.
5. Der Chefmechaniker der Organisation ist verpflichtet:
5.1. Gewährleistung der Einführung sicherer Geräte, ihres guten Zustands, ihrer Konstruktion und ihres Betriebs technologische Ausstattung, von Rostechnadzor kontrollierte Einrichtungen, Gebäude und Strukturen unter seiner Kontrolle in Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Regeln und Normen für Sicherheit und Arbeitshygiene, Arbeitssicherheitsstandards;
5.2. Führen Sie Aufzeichnungen über das Vorhandensein und die Bewegung fester Objekte und füllen Sie rechtzeitig Pässe für Objekte aus.
5.3. Gewährleistung einer rechtzeitigen Untersuchung, Prüfung, vorbeugenden Inspektion und Reparatur von Anlagevermögen, einschließlich der von Rostekhnadzor kontrollierten Einrichtungen;
5.4. Gewährleistung der Berücksichtigung von Bedienungsanleitungen für die gelieferten Geräte sowie der Erstellung von Betriebs- und Reparaturanleitungen für Geräte, die im Betrieb und unter der Aufsicht des Chefmechanikerdienstes entwickelt und hergestellt werden;
5.5. Gewährleistung der Sicherheit der vom Chefmechanikerdienst ausgeführten Arbeiten;
5.6. Stellen Sie sicher, dass die Installation und Platzierung von Geräten in Übereinstimmung mit genehmigten Layouts erfolgt;
5.7. Entwicklung und Implementierung fortschrittlicherer Sperr-, Schutz-, Sicherheitsvorrichtungen und Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeiten an Geräten;
5.8. Organisation der Vorbereitung des Unternehmens auf die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode;
5.9. Ausarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen für Personen, die in Einrichtungen und Werken beschäftigt sind, die dem Chefmechaniker unterstellt sind;
5.10. Gewährleistung einer rechtzeitigen Schulung und Prüfung der Kenntnisse des Personals, das von Rostekhnadzor kontrolliert wird;
5.11. Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeiter des Chefmechanikerdienstes;
5.12. Gewährleistung der Einhaltung der Anweisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden;
5.13. Stellen Sie die Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Unfällen in technischen Überwachungseinrichtungen sicher.
6. Der leitende Energietechniker (die für die elektrischen Anlagen der Organisation verantwortliche Person) ist verpflichtet:
6.1. Gewährleistung der Instandhaltung von elektrischen und elektrotechnischen Anlagen und Netzen in betriebsbereitem Zustand und deren Betrieb gemäß den Anforderungen der geltenden Vorschriften und Vorschriften;
6.2. Gewährleistung einer rechtzeitigen und qualitativ hochwertigen vorbeugenden Wartung, Reparatur, Modernisierung und Rekonstruktion von Energieanlagen;
6.3. Elektrofachkräfte schulen und Kenntnisse über Betriebsvorschriften, Arbeitsschutz, Arbeits- und Produktionsanweisungen prüfen;
6.4. Gewährleistung der Zuverlässigkeit elektrischer Anlagen und der Sicherheit ihrer Wartung;
6.5. Sicherstellen, dass der Einsatz von Technologien und Arbeitsmethoden, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, verhindert wird;
6.6. Gewährleistung der Abrechnung und Analyse von Verstößen beim Betrieb elektrischer Anlagen, Unfälle und Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ihres Auftretens;
6.7. Erstellung von Arbeits- und Produktionsanweisungen, Arbeitsschutzanweisungen für Elektrofachkräfte;
6.8. Gewährleistung der Einhaltung der Anweisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden;
6.9. Stellen Sie sicher, dass eine Liste mit Positionen von Fachkräften und Elektrofachkräften erstellt wird, für die eine entsprechende Qualifikationsgruppe erforderlich ist
elektrische Sicherheit;
6.10. Stellen Sie sicher, dass eine Liste von Berufen und Arbeiten erstellt wird, deren Ausübung die Zuordnung zur Gruppe 1 in der elektrischen Sicherheit erfordert.
6.11. Sicherstellen der Durchführung und Durchführung von Unterweisungen für nicht-elektrotechnisches Personal, je nach Art der Tätigkeit, für die es erforderlich ist, die 1. elektrische Sicherheitsgruppe zuzuweisen;
6.12. Gewährleistung der Entwicklung und Genehmigung des industriellen Ausbildungsprogramms für Elektropersonal;
6.13. Bestimmen Sie den Umfang der technischen Schulung und die Notwendigkeit von Notfallübungen durch Elektropersonal;
6.14. Organisieren Sie regelmäßige Tests von Erdungsgeräten auf den elektrischen Isolationswiderstand von Geräten, elektrischen Netzen und Schutzgeräten. Ergreift Maßnahmen, um aufgedeckte Verstöße und Abweichungen von aktuellen Standards zu beseitigen.
6.15. Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch untergeordnetes Personal;
6.16. Führen Sie die technische Überwachung von Anlagen durch, die den Regeln und Vorschriften von Rostekhnadzor unterliegen und dem Dienst des Chefingenieurs für Energie zugewiesen sind.
6.17. Ermittlung der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Benennung von Struktureinheiten, die für elektrische Anlagen verantwortlich sind; legt das Verhältnis und die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Verantwortlichen für elektrische Anlagen fest
strukturelle Unterabteilungen und Verantwortliche für die elektrischen Einrichtungen der Organisation.
Hinweis zu Absatz 6.17.
Wenn in den strukturellen Abteilungen der Organisation ausgebildetes Elektropersonal vorhanden ist, das die Anforderungen der Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen erfüllt, zu dessen Aufgaben Reparaturen, Anpassungen und andere Arbeiten an bestehenden elektrischen Anlagen gehören, der leitende Energietechniker
kann die Zuständigkeitsverteilung für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb elektrischer Anlagen zwischen dem Energiedienst und den Fachbereichen abgrenzen. Die Aufgabenteilung wird durch ein Gesetz formalisiert. Wenn so
Grenzen wird der leitende Energietechniker nicht von den Funktionen der Kontrolle und Überwachung der sicheren Arbeitsausführung und der Einhaltung der Anforderungen der PUE, der branchenübergreifenden Regeln für den Arbeitsschutz beim Betrieb elektrischer Anlagen und anderer Vorschriften zur elektrischen Sicherheit entbunden.
6.18. Sorgen Sie für eine rationelle Beleuchtung des Territoriums, der Produktions- und Hilfsräume, der Arbeitsplätze.
6.19. Abrechnung, Lagerung und Entsorgung von Gasentladungslampen mit Quecksilberfüllung organisieren;
6.20. Abrechnung, Inspektion und Prüfung von handgeführten Elektrowerkzeugen, Schutzausrüstung in Elektroinstallationen verwendet.
7. Cheftechnologe (Leiter technische Abteilung) muss die Organisation:
7.1. Stellen Sie sicher, dass technologische Prozesse, Geräte, Ausrüstungen und Werkzeuge den Anforderungen der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene sowie den staatlichen Arbeitssicherheitsstandards entsprechen.
7.2. Sicherstellen, dass die Technologie- und Konstruktionsdokumentation für technologische Spezialausrüstung (nicht standardmäßig) die spezifischen Sicherheitsanforderungen widerspiegelt;
7.3. Organisieren Sie eine umfassende Studie schädliche Eigenschaften Stoffe und Materialien, die für den Einsatz in der Produktion vorgesehen sind, sowie die Entwicklung von Sicherheitsmaßnahmen für deren Verwendung;
7.4. Abstimmung mit den staatlichen Gesundheits- und Brandschutzbehörden über die Verwendung neuer Materialien und Substanzen in technologischen Prozessen;
7.5. Arbeiten zur Einführung technologischer Verfahren durchführen, die die Verwendung von gesundheitsschädlichen, feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Stoffen oder die Verwendung von weniger gefährlichen Stoffen und Stoffen ausschließen;
7.6. Kontrolle über die Einhaltung technologischer Prozesse und technologischer Disziplin in der Produktion auszuüben;
7.7. Gewährleistung der Entwicklung von Layouts von Produktionsstätten, Platzierung von Geräten, Organisation von Arbeitsplätzen, deren Koordinierung und Genehmigung in der vorgeschriebenen Weise;
7.8. Organisation von Arbeiten zur Bescheinigung von Arbeitsplätzen und Zertifizierung von Produktionsstätten zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen;
7.9. Organisieren Sie die Entwicklung und Genehmigung von Standards für die Lagerung von Stoffen und Materialien in den Lagern der Organisation, in den Lagerräumen von Industrieanlagen und an Arbeitsplätzen.
8. Der Chefdesigner der Organisation ist verpflichtet:
8.1. Stellen Sie sicher, dass das Design der entwickelten oder modernisierten Maschinen, Mechanismen und Geräte den Anforderungen der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene sowie der staatlichen Sicherheitsstandards entspricht
Arbeit;
8.2. Sicherstellen, dass Anweisungen zum Testen und Betreiben neuer Produkte und Systeme spezifische Sicherheitsmaßnahmen widerspiegeln;
8.3. Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Regeln, Normen, Anweisungen für Arbeitsschutz und Arbeitshygiene durch die Mitarbeiter des Chefkonstrukteursdienstes;
8.4. Organisieren Sie die rechtzeitige Erledigung von Genehmigungen staatlicher Aufsichtsbehörden für die Einführung in die Produktion von neuartigen Produkten, die erhöhten Sicherheitsanforderungen unterliegen.
9. Der Leiter der Transportabteilung der Organisation ist verpflichtet:
9.1. Gewährleistung des guten Zustands und sicheren Betriebs der Fahrzeuge der Organisation;
9.2. Gewährleistung der Einhaltung des Arbeits- und Ruheregimes der Fahrer;
9.3. Organisieren Sie den sicheren Transport von Personen auf dem Transport der Organisation und sorgen Sie für den sicheren Transport gefährlicher Güter;
9.4. Gewährleistung der Organisation sicherer Arbeiten bei der Reparatur von Fahrzeugen;
9.5. Überwachen Sie die Fahrer-Compliance technischer Betrieb Schienenfahrzeuge des Straßentransports und des Straßenverkehrs;
9.6. Organisieren Sie medizinische Untersuchungen vor der Reise für alle Fahrer und obligatorische Einweisungen mit Fahrern, die auf Langstreckenflüge geschickt werden;
9.7. Organisieren Sie die Entwicklung von Schemata für die sichere Bewegung von Fahrzeugen und Fußgängern (Verkehrswege, Haltepunkte usw.), bestimmen Sie erforderliche Menge Verkehrszeichen sowie um die sichere Bewegung von Fahrzeugen auf dem Gebiet der Organisation zu gewährleisten;
9.8. Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen der Regeln, Normen, Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene durch die Mitarbeiter der Transportabteilung;
9.9. Anweisungen zum Arbeitsschutz für Personen entwickeln, die an der Reparatur und dem Betrieb von Fahrzeugen der Organisation beteiligt sind;
9.10. Führen Sie Sicherheitsunterweisungen für untergeordnetes Personal durch.
10. Der Leiter der Wirtschaftsabteilung der Organisation ist verpflichtet:
10.1. Stellen Sie den angemessenen sanitären Zustand des Territoriums der Organisation, der sanitären Einrichtungen und Orte sicher allgemeiner Gebrauch, medizinische und vorbeugende Wartung von Arbeitnehmern;
10.2. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Desinfektion, Desinsektion der Räumlichkeiten der Organisation, Wäsche ( chemische Reinigung) und Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung;
10.3. Organisation der Sammlung, Lagerung und Entfernung von Produktionsabfällen aus dem Gebiet der Organisation;
10.4. Organisation von Arbeiten zur Landschaftsgestaltung und Verbesserung des Territoriums der Organisation, Wartung von Gehwegen, Wanderwege und Übergänge in gutem Zustand, Reinigen des Territoriums und rechtzeitiges Reinigen von Straßen, Gehwegen von Schnee und Eis sowie Bestreuen mit Sand;
10.5. Anweisungen zum Arbeitsschutz für die Mitarbeiter der Abteilung entwickeln, Arbeitsschutzunterweisungen durchführen;
10.6. Teilnahme an der Vorbereitung der strukturellen Abteilungen der Organisation für die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode.
11. Leiter von Industrien, Abteilungen, Werkstätten, selbstständigen Produktions-, Montage- und Baustellen sind verpflichtet:
11.1. Gewährleistung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen an allen Arbeitsplätzen;
11.2. Stellen Sie die Wartung und den Betrieb von Geräten, Werkzeugen, Inventar und Vorrichtungen, Hebevorrichtungen und Fahrzeugen, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen und Sanitäranlagen sicher
Installationen, Organisation von Arbeitsplätzen, Industrie- und Freizeiträumen, Durchgängen, Zufahrten gemäß den Anforderungen der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene;
11.3. Stellen Sie sicher, dass untergeordnete Ingenieure und technisches Personal ihre Arbeitsschutzpflichten erfüllen;
11.4. Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Regeln, Vorschriften, Anweisungen zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeiter, Organisation von Arbeiten mit hohem Risiko;
11.5. Sorgen Sie für sichere Lagerung, Transport und Verwendung von brennbaren, brennbaren, explosiven, giftigen und aggressiven Stoffen, Flaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen, die in der Einheit verwendet werden;
11.6. Sicherstellen, dass erstmalige, wiederholte, außerplanmäßige Unterweisungen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz mit allen Beschäftigten zeitnah durch die unmittelbaren Vorgesetzten (Meister, Meister etc.) mit deren obligatorischer Eintragung in das Einweisungsprotokoll, Praktikum am Arbeitsplatz, durchgeführt werden und Zulassung des Arbeitnehmers zur selbständigen Tätigkeit;
11.7. Zur Verfügung stellen Produktionsstandorte Arbeitsschutzhinweise, Warnschilder etc.;
11.8. Bereitstellung von Schulungen für Mitarbeiter, die an der Ausführung von Arbeiten mit hohem Risiko beteiligt sind, sichere Methoden und Arbeitsmethoden gemäß speziellen Programmen, die von der Leitung der Organisation genehmigt wurden, gefolgt von einem Wissenstest;
11.9. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Erstellung von Listen von Mitarbeitern mit schädlichen Arbeitsbedingungen für medizinische Untersuchungen;
11.10. Stellen Sie sicher, dass Anträge für die erforderliche spezielle Kleidung und Schuhe, persönliche Schutzausrüstung und Prävention rechtzeitig vorbereitet werden.
11.11. Stellen Sie die rechtzeitige Einhaltung der Anweisungen der staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden und der Mitarbeiter des Arbeitsschutzdienstes sicher.
11.12. Stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiter die internen Arbeitsvorschriften, die Arbeits- und Produktionsdisziplin einhalten;
11.13. Rechtzeitige Entwicklung und Überarbeitung von Anweisungen zum Arbeitsschutz.
12. Vorarbeiter, Vorarbeiter (Vorarbeiter) und andere Führungskräfte einzelner Produktionsstätten sind verpflichtet:
12.1. Gewährleistung der Organisation von Arbeit und Arbeitsplätzen gemäß den Anforderungen der Regeln, Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene;
12.2. Stellen Sie sicher, dass die Regeln, Normen des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene, Anweisungen zum Arbeitsschutz von Arbeitsplätzen, Durchgängen, Zufahrten, Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen, Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit eingehalten werden
Umschließungs-, Abschirm- und Sperreinrichtungen an Geräten und Anlagen;
12.3. Überwachung der Verfügbarkeit, Gebrauchstauglichkeit und korrekten Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung;
12.4. Kontrolle über die Einhaltung der Arbeits- und Produktionsdisziplin, der internen Arbeitsvorschriften und der Anweisungen zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeiter auszuüben;
12.5. Stellen Sie sicher, dass an den Arbeitsplätzen Anweisungen zum Arbeitsschutz, Sicherheitszeichen und deren ordnungsgemäßen Zustand vorhanden sind;
12.6. Führen Sie rechtzeitig und effizient primäre, wiederholte, außerplanmäßige und gezielte Einweisungen zum Arbeitsschutz durch und arrangieren Sie diese in der vorgeschriebenen Weise, das Praktikum am Arbeitsplatz und die Zulassung des Arbeitnehmers zur selbständigen Arbeit. Lassen Sie Personen, die den Inhalt der Einweisung schlecht beherrschen und sichere Arbeitsmethoden nicht beherrschen, nicht selbstständig arbeiten;
12.7. Beseitigen Sie die Möglichkeit der Anwesenheit unbefugter Personen auf dem Territorium der Baustelle, in Produktionsstätten und Arbeitsplätzen;
12.8. Bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe für den Verletzten organisieren, den Unfall dem Leiter der Struktureinheit melden und weitere Maßnahmen ergreifen,
die in der geltenden Verordnung über die Untersuchung von Arbeitsunfällen vorgesehen sind.
Yu.Belyarov,
Stellvertretender Generaldirektor ASOT
W. Chlopkow,
Leiter der Arbeitsschutzabteilung
und Strahlenschutz der Russischen Akademie der Wissenschaften