Zollwerterklärung. Wir erstellen eine Zollwerterklärung der Ware: Berechnung, Abfüllung, Korrektur

  • Antworten zur Eignungsprüfung für Zollfachkräfte (ab 2014)
  • 3. Grundsätze der Tätigkeit und das System der Zollbehörden. (311-fz, Art. 10, 11)
  • 4. Funktionen der Zollbehörden, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten. (311-fz: st.12.19.16, tc n st.6)
  • 5. Grundsätze und Verfahren für die Zollkontrolle von Waren und Fahrzeugen. (TC TC, Artikel 94, Artikel 95, Verfahren – Antwort auf Frage 6)
  • 6. Formen der Zollkontrolle. Merkmale der Anwendung von Formen der Zollkontrolle. (TC TC, Kapitel 16)
  • 7. Risikomanagementsystem (Zwecke seiner Anwendung, Profile, Objekte der Risikoanalyse). (TC TC, Kapitel 18)
  • 8. Arten und Zwecke der Zollkontrollen durch die Zollbehörden. Verfahren, Rechte und Pflichten der an Inspektionen teilnehmenden Personen. (TC TC, Kapitel 19)
  • 9. Das Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen (Untätigkeit) der Zollbehörden und ihrer Beamten. (311-fz, Art. 36-38)
  • 10. Vereinfachtes Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen (Untätigkeit) eines Beamten der Zollbehörde. (311-fz, Art. 49)
  • 11. Das Verhältnis der Zollbehörden zu den außenwirtschaftlich tätigen Akteuren und den im Zollbereich tätigen Personen. (St. 12,18,23,28,33,38 tc tf)
  • 13. Zollvertreter (Rechte, Pflichten, Verantwortung). (Artikel 12,15-17 TC TC)
  • 14. Spezialist für Zollvorgänge (Rechte, Pflichten, Verantwortung). (Art. 63-64 311-fz, Auskunft aus dem Internet)
  • 15. Gesetzliche Regelung der Tätigkeit von Zollvertretern und Zollfachleuten.
  • 20. Bedingungen für die Erlangung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch eine juristische Person. Besondere Vereinfachungen für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. (Artikel 38-42 TC TC)
  • 21. Unified Commodity Nomenclature of Foreign Economic Activity (TN VED TS) (Hauptzweck und Anwendung). (Art.105 311-FZ, Art. 50.51 TC TC, Entscheid der TCU Nr. 522 vom 28.01.2011)
  • 22. Regeln für die Warenklassifizierung gemäß der Außengewerkschaft. (Artikel 52 TC TC, opi, inform. Aus dem Internet)
  • 23. Die Struktur der ausländischen Wirtschaftsaktivitäten: Grundmerkmale, Konstruktionsprinzipien. (inform. aus dem Internet)
  • 24. Warenklassifizierung für Zollzwecke. Das Verfahren zur Vorentscheidung über die Warenklassifizierung nach den ausländischen Wirtschaftszweigen. (Artikel 52-57 TC)
  • 25. Das Verfahren zur Beschlussfassung über die Einreihung von Waren, das von den Mitgliedstaaten der Zollunion verwendet wird. (Artikel 106-108 311-FZ)
  • 26. Außenwirtschaftliche Transaktion. Arten, Verfahren und Methoden der Registrierung eines ausländischen Wirtschaftsgeschäfts. (inform. aus dem Internet)
  • 29. Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Devisenkontrolle gemäß der Währungsgesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion. (Art.22.23 173-fz)
  • 30. Das Verfahren zur Verwendung des Transaktionspasses bei der Durchführung von Währungstransaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. (Artikel 20 173-FZ, Kapitel 6 138-i)
  • Kapitel 6. Verfahren zur Ausstellung eines Transaktionspasses (gekürzt!)
  • 31. Das Verfahren zur Verwendung des Passes eines Tauschgeschäfts bei der Durchführung von Tauschgeschäften. (Dekret Nr. 1209)
  • 32. Zollwert der Waren. Allgemeine Merkmale der Methoden zu seiner Bestimmung für importierte / exportierte Waren. (Artikel 64 TC TC, persönliche Notizen)
  • 33. Verfahren zur Ermittlung und Anmeldung des Zollwerts von Waren bei Zollverfahren und Überführung von Waren in Zollverfahren. (Art. 112 311-fz, Auskunft aus dem Internet)
  • 34. Das Verfahren zur Deklaration des Zollwerts von Waren. Verwendung einer Zollwertdeklaration (dts). (Beschluss von cts 376 - gekürzt!)
  • 35. Anpassung des Zollwertes im Rahmen der Zollkontrolle: Wesen, Zweck, Durchführungsverfahren, zu erstellende Dokumente. (Artikel 68 des TC TC, Entscheidung des CTC 376)
  • II. Das Verfahren zur Anpassung des Zollwerts von Waren
  • 36. Bestimmung des Ursprungslandes von Waren, die über die Zollgrenze transportiert werden. (Artikel 58 TC TC, Artikel 109.110 311-FZ)
  • 37. Tarifliche Vorteile. Das Verfahren zur Gewährung von Tarifvorteilen. (Alta-Forum)
  • 38. Das Verfahren zur Bestätigung des Warenursprungslandes. Dokumente, die das Ursprungsland der Waren bestätigen. (Artikel 59-62 TC TC, persönliche Notizen)
  • 39. Das Verfahren zur Vorentscheidung über das Ursprungsland von Waren. (Art. 111 311-fz)
  • 40. Allgemeine Bedingungen und Methoden zur Sicherstellung der Zahlung von Zöllen und Steuern. (Artikel 85.86 TC TC)
  • 41. Sicherstellung der Zahlung von Zöllen durch Hinterlegung von Geldern (Barhinterlegung). (Artikel 145 TC TC)
  • 42. Berechnung und Verfahren zur Zahlung von Zöllen. Arten von Zollsätzen. (Art. 76,84,71 tk tf)
  • 43. Das Verfahren zur Berechnung und Zahlung von Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. (Artikel 194.204 der Abgabenordnung der RF)
  • 44. Das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. (Artikel 146, 166, Teil 1 von Artikel 151, RF NK)
  • 45. Arten und Verfahren zur Berechnung von Zöllen bei der Beförderung von Waren über die Zollgrenze. (Artikel 123-128 311-FZ)
  • 46. ​​​​Erstattung von zu viel gezahlten oder zu viel eingezogenen Zöllen, Steuern und anderen Geldern. (Artikel 147-149 311-FZ)
  • 47. Inkasso von Zollzahlungen. Allgemeine Regeln zur Durchsetzung von Zöllen und Steuern. Strafen, die Verpflichtung zur Zahlung von Zöllen. (Art. 150-152 311-fz)
  • 49. Zahler von Zöllen und Steuern. Voraussetzungen für die Entstehung und Beendigung der Pflicht zur Zahlung von Zöllen und Steuern. (Artikel 79-81 TC TC)
  • 53. Kontingente und Lizenzierung von Waren als Maßnahmen der staatlichen Regulierung des Außenhandels. (Art. 20-27 164-fz)
  • 54. Das Verfahren für die Einfuhr von Arzneimitteln und pharmazeutischen Stoffen. (Beschluss vom 29.09.2010 Nr. 771)
  • 56. Durchführung von Zollvorgängen bei der Überführung von Waren in Zollverfahren im Bereich der Ausfuhrkontrolle. (183-FZ "Über Exportkontrolle", Weisung 1545)
  • 58. Das Verfahren für die Einfuhr / Ausfuhr von Dienst- und Zivilwaffen. (Verordnung über das Verfahren für die Ein-, Ausfuhr und Durchfuhr von Zivil- und Dienstwaffen)
  • 59. Merkmale der Überlassung von Waren, die bei der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation einer obligatorischen Konformitätsbestätigung unterliegen. (Artikel 18-20, 29.30 184-FZ "über technische Vorschriften")
  • 60. Die Reihenfolge der Registrierung und Verwendung von Dokumenten, die die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der technischen Vorschriften bestätigen. (Art. 20-27 184-fz)
  • 61. Das Verfahren für die Einfuhr / Ausfuhr von Waren, die der Veterinärkontrolle unterliegen. (Entscheidung Nr. 317)
  • 62. Das Verfahren für die Einfuhr / Ausfuhr von Waren, die der Pflanzengesundheitskontrolle unterliegen. (Entscheidung Nr. 318)
  • 63. Merkmale des Warenverkehrs bestimmter Kategorien ausländischer Personen. (Kapitel 45 TC TC)
  • 64. Merkmale der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die mit internationaler Post versandt werden. (Kapitel 44 TC TC)
  • 65. Besonderheiten von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die durch Pipelinetransporte und Stromübertragungsleitungen transportiert werden. (Kapitel 47 TC TC)
  • 66. Besonderheiten von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die Gegenstände des geistigen Eigentums enthalten. (Kapitel 46 TC TC)
  • 67. Merkmale der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Lieferungen. (Kapitel 50 TC TC)
  • 69. Merkmale der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Fahrzeuge des internationalen Transports bei der Durchführung des internationalen Transports von Waren, Passagieren und Gepäck. (Kapitel 48 TC TC)
  • 71. Abgang von Waren aus dem Zollgebiet der Zollunion (Abgangsort und -zeit, Anforderungen an Waren beim Abgang, Zollvorgänge mit Waren beim Abgang). (Art. 162-164 TC TC)
  • 72. Vorübergehende Verwahrung von Waren (Orte und Bedingungen der vorübergehenden Verwahrung, Zollvorgänge im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren zur vorübergehenden Verwahrung). (Art. 167-170 TC TC)
  • 74. Zollanmeldung von Waren. Arten von Zollanmeldungen. (Artikel 179-182, 350 TC TC, Entscheidung des CTC Nr. 287 vom 18.06.2010)
  • 1) Deklaration für Waren;
  • 2) Versandanmeldung;
  • 3) Zollanmeldung des Passagiers;
  • 75. Formen der Anmeldung, Fristen und Orte der Zollanmeldung. (Art.204.205 311-FZ, Art.185 TC TC)
  • 76. Anmelder (seine Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten). Die Befugnisse von Personen, bei der Anmeldung des Zollverfahrens für den Zolltransit als Anmelder aufzutreten. (Art. 186-189 TC TC)
  • 77. Vorlage von Dokumenten bei der Zollanmeldung von Waren. Änderungen und Ergänzungen der Angaben in der Zollanmeldung. (Art. 183,184,191 tk ts)
  • 80. Vorläufige Zollanmeldung der Waren. (Art. 193 TC TK, Art. 211 311-FZ)
  • 81. Unvollständige Zollanmeldung. Periodische Zollanmeldung. (Art. 212.213 311-fz)
  • 82. Vorübergehende periodische Zollanmeldung russischer Waren. (Artikel 214 311-fz)
  • 83. Gründe (Bedingungen) für die Überlassung von Waren. Die Frist der Warenfreigabe. Verfahren und Gründe für die Verlängerung der Überlassungsfrist auf bis zu 10 Werktage. Verweigerte Freigabe. (art. 195,196,201 tk ts, art. 220 311-fz)
  • 84. Vorbehaltsware. (Art. 200 tk ts, Art. 222 311-fz)
  • 85. Überlassung von Waren vor Abgabe einer Zollanmeldung. (Artikel 197 TC TC)
  • Kapitel 17. Gegenseitige Amtshilfe
  • 87. Durchführung von Zollvorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Zollverfahren. Dokumente und Informationen, die für die Überführung von Waren in das Zollverfahren erforderlich sind. (Kapitel 26 TC TC)
  • 88. Der Inhalt des Zollverfahrens zur Überführung zum Inlandsverbrauch und die Bedingungen für die Überführung von Waren in dieses Zollverfahren. (Kapitel 30 TC TC)
  • 89. Inhalt des Ausfuhrzollverfahrens und Bedingungen der Überführung in das Ausfuhrzollverfahren. (Kapitel 31 TC TC)
  • 90. Inhalt des Zollverfahrens für den zollrechtlichen Versand und die Bedingungen für die Überführung von Waren in das Zollverfahren für das zollrechtliche Versandverfahren. (215.216.227.228 Einkaufszentren)
  • 93. Inhalt des Zollverfahrens des Zolllagers und Bedingungen für die Überführung von Waren in das Zollverfahren des Zolllagers. (St. 229.230.237.238 tk ts)
  • 94. Zolllager und ihre Typen. Bedingungen für die Lagerung von Waren in einem Zolllager. Vorgänge, die mit Waren durchgeführt werden, die in das Zollverfahren eines Zolllagers überführt werden. (Art. 231-234 TC TC)
  • 101. Inhalt des Zollverfahrens zur Wiedereinfuhr und Bedingungen für die Überführung von Waren in das Zollverfahren zur Wiedereinfuhr. Erstattung der Ausfuhrzollbeträge bei Wiedereinfuhr von Waren. (Art. 292-295 TC TC)
  • 104. Inhalt des Zollverfahrens zur Vernichtung, Bedingungen für die Überführung von Waren in das Zollverfahren zur Vernichtung. Merkmale der Anwendung des Zollverfahrens zur Vernichtung. (Kapitel 42 TC TC)
  • 2. Der Zollwert der Ware wird vom Anmelder (Zollvertreter) bei der Zollanmeldung der Ware bei der Zollbehörde festgestellt und deklariert.

    Angaben zum Zollwert von Waren werden in der Warenanmeldung und der Zollwertanmeldung (nachfolgend TPA genannt) deklariert und sind für Zollzwecke notwendige Angaben.

    Das HMG ist integraler Bestandteil der Warendeklaration.

    DTS wird vom Anmelder oder Zollvertreter ausgefüllt, wenn Zollerklärung von einem Zollvertreter (im Folgenden als die Person bezeichnet, die das TPA ausfüllt).

    Bei Anpassung Zollwert Waren durch die Zollbehörde TTP wird von einer bevollmächtigten Person der Zollbehörde ausgefüllt.

    4. Das HMG und seine elektronische Kopie werden der Zollbehörde, bei der die Warenzollanmeldung durchgeführt wird, gleichzeitig mit der Abgabe der Warenanmeldung vorgelegt. Mit der Einreichung des HMG sind die Unterlagen bei der Zollbehörde einzureichen, auf deren Grundlage es ausgefüllt wurde.

    Die Liste der zur Bestätigung des deklarierten Zollwerts eingereichten Dokumente kann gemäß den Zollvorschriften gekürzt werden Zollunion oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion (Artikel 183 des Zollkodex: Einreichung Zollerklärung sind der Zollbehörde die Unterlagen beizufügen, auf deren Grundlage die Zollanmeldung ausgefüllt wird, sofern dieser Zollkodex nichts anderes vorsieht).

    5. In Fällen, die durch das Zollrecht der Zollunion und (oder) die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion bestimmt sind, kann das HMG im Formular vorgelegt werden elektronisches Dokument.

    (geändert durch Beschluss der Zollunionskommission vom 23.09.2011 N 785)

    (siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

    6. Das HMG wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Eine Kopie ist für die Zollbehörde bestimmt, die andere - für die Person, die das TPA ausgefüllt hat.

    Beide Kopien der TTP sind gemäß Ziffer 18 des Verfahrens unterzeichnet und beglaubigt.

    7. TPA wird für alle importierten Waren in einem einzigen ausgefüllt Zollgebiet der Zollunion (nachstehend Zollgebiet der Zollunion genannt), mit der Warenanmeldung angemeldet, außer in den in Ziffer 8 des Verfahrens genannten Fällen.

    Bei der Bestimmung des Zollwerts von Waren zum Wert einer Transaktion mit importierten Waren wird gemäß Methode 1 DTS-1 ausgefüllt. Die restlichen Methoden sind DTS-2.

    Andere Mctodes_

    (siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

    8. Der Zollwert der Ware wird in der Warenanmeldung ohne Ausfüllen des TTP in folgenden Fällen deklariert:

    Wenn die Ware unter Zollverfahren die keine Zahlung von Zöllen und Steuern vorsehen;

    Wenn aufgrund des deklarierten Zollwerts keine Verpflichtung zur Zahlung von Zöllen und Steuern nach den Anforderungen des Kodex besteht;

    Übersteigt der Gesamtzollwert der eingeführten Warensendung den Betrag, der in einem Mitgliedstaat der Zollunion festgestellt werden kann, und soll einen Gegenwert von 10.000 (zehntausend) US-Dollar nicht überschreiten, mit Ausnahme von mehreren ( zwei- oder mehrmalige) Lieferungen unter einem Vertrag (Vertrag), sowie wiederholte (zwei- oder mehrmalige) Lieferungen derselben Ware durch denselben Absender an denselben Empfänger im Rahmen unterschiedlicher Vereinbarungen (Verträge);

    Wenn gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Zollkodex der Zollwert der Waren bei einer Änderung des Zollverfahrens der Zollwert der Waren ist, der zuvor am Tag der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde am erst nach dem tatsächlichen Überschreiten der Zollgrenze in das Zollverfahren überführt, es sei denn, der Zollwert der Waren wurde falsch ermittelt oder in den Fällen, die das Zollrecht der Zollunion vorsieht;

    Sind nach dem Zollkodex andere völkerrechtliche Verträge der Mitgliedstaaten der Zollunion und (oder) die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion die Waren von Zöllen und Steuern befreit (nicht zoll- und steuerpflichtig). ).

    In allen Fällen, in denen die obligatorische Ausfüllung des HMG nicht festgestellt wurde, hat die Zollbehörde auch das Recht, wenn sie Anzeichen zeigt, dass die in der Warenanmeldung angegebenen Angaben zum Zollwert der Waren unrichtig oder nicht ordnungsgemäß bestätigt werden können eine Einreichung in schriftlicher Form in jeglicher Form anzufordern.

    9. ДТС-1 besteht aus zwei Haupt- und der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Blätter. Das erste Hauptblatt enthält die Angaben in der Warenanmeldung, das zweite Blatt enthält die Angaben zur Ermittlung des Zollwertes der angemeldeten Waren und zur Berechnung des Zollwertes.

    Alle TPA-Blätter, beginnend mit dem dritten, sind zusätzlich. Die Nummerierung der Zusatzblätter beginnt mit der dritten Nummer (das 1. und 2. Blatt sind die Hauptblätter des Formulars, das 3. und die folgenden Blätter sind zusätzlich).

    DTS-2 besteht aus zwei Hauptblättern: dem ersten Blatt mit Angaben zu allen in der Warenanmeldung angemeldeten Waren und dem zweiten Blatt mit den Angaben, die bei der Ermittlung des Zollwerts der angemeldeten Waren und der Zollberechnung verwendet werden Wert. Werden mehr als drei Warenbezeichnungen pro Warenanmeldung angemeldet, so werden zusätzliche Blätter zur Anmeldung des Zollwertes der Waren verwendet. In diesem Fall wird die Form des zweiten Hauptblatts DTS-2 als zusätzliche Blätter verwendet.

    Alle Blätter von DTS-2, beginnend mit dem dritten, sind zusätzlich. Die Nummerierung der Zusatzblätter beginnt mit der dritten Nummer (das 1. und 2. Blatt sind die Hauptblätter des Formulars, das 3. und die folgenden Blätter sind zusätzlich).

Wir sprachen über die Arten von Zollanmeldungen in unseren und stellten fest, dass sie sich unterscheiden, Versandanmeldungen usw. In den von der Eurasischen Wirtschaftskommission festgestellten Fällen wird zusätzlich eine Zollwertdeklaration ausgefüllt. Diese Deklaration enthält Angaben zum Zollwert der Ware inkl. über die Methode zur Bestimmung des Zollwertes von Waren, über die Bedingungen und Umstände des Handels mit Waren im Zusammenhang mit der Bestimmung des Zollwertes von Waren. Die Zollwertanmeldung (DTS) ist Bestandteil der Warenanmeldung (Artikel 105 Absatz 2 des Zollkodex der EAWU).

Formulare für Zollwertdeklarationen: DTS-1 und DTS-2

Formulare für die Zollwertanmeldungen von DTS-1 und DTS-2 wurden mit Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20. September 2010 Nr. 376 genehmigt. Derselbe Beschluss genehmigte das Verfahren zur Zollwertanmeldung von Waren.

Zollwertanmeldungen von DTS-1 und DTS-2 werden für alle in das Zollgebiet der EAWU eingeführten Waren ausgefüllt und mit der Warenanmeldung deklariert, außer insbesondere in folgenden Fällen:

  • wenn die Waren in Zollverfahren überführt werden, die keine Zahlung von Zöllen und Steuern vorsehen;
  • wenn aufgrund des deklarierten Zollwertes keine Pflicht zur Zahlung von Zöllen und Steuern besteht;
  • wenn der Gesamtzollwert der eingeführten Warensendung den in einem Mitgliedstaat der EAWU feststellbaren Betrag und einen Gegenwert von 10.000 USD nicht übersteigen soll, mit Ausnahme von Mehrfachlieferungen (zwei- oder mehrmalig) unter einem Vertrag, sowie wiederholte (zwei- oder mehrmalige) Lieferungen derselben Ware durch denselben Absender an denselben Empfänger unter verschiedenen Verträgen.

DTS-1 und DTS-2 werden in 2 Ausfertigungen (eine Kopie - für die Zollbehörde, die andere - für die Person, die das DTS ausgefüllt hat) erstellt und gleichzeitig mit der Abgabe der Warenanmeldung eingereicht.

Detaillierte Regeln, zur Festlegung des Verfahrens zum Ausfüllen der Zollwertanmeldung, genehmigt durch den Beschluss der Kommission der Zollunion vom 20.09.2010 Nr. 376.

Aufbau und Format der Zollwertanmeldung in Form eines elektronischen Dokuments und elektronisches Formular Zollwertanmeldungen in Papierform wurden mit Beschluss des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 16. Januar 2018 Nr. 4 genehmigt.

Zollwerterklärung DTS-3 und DTS-4

Wenn DTS-1 und DTS-2 für in das Gebiet der EAWU eingeführte Waren ausgefüllt werden, gelten die Zollwertanmeldungen von DTS-3 und DTS-4 für aus der Russischen Föderation ausgeführte Waren.

Die Formulare der Zollwertanmeldungen DTS-3 und DTS-4 wurden durch die Verordnung des Föderalen Zolldienstes vom 27. Januar 2011 Nr. 152 genehmigt.

V Allgemeiner Fall DTS-3 und DTS-4 sind Bestandteil der Warendeklaration. Bei ausgeführten Waren, für die keine nach ihrem Zollwert berechneten Ausfuhrzölle und Steuern anfallen, werden die Zollwertanmeldungen von DTS-3 und DTS-4 jedoch nicht ausgefüllt.

DTS-3 und DTS-4 werden in 2 Kopien ausgefüllt, von denen eine nach der Entscheidung der Zollbehörde über den Zollwert dem Anmelder (Zollvertreter) ausgehändigt und die zweite bei der Zollbehörde aufbewahrt wird. Beim Ausfüllen des HMG wird dessen elektronische Kopie gebildet, die der Zollbehörde vorgelegt wird.

19.06.2017

DTS (Zollwerterklärung)- Dies ist eine Anlage zum CCD, die ohne das Hauptdokument als ungültig gilt. Zur Verwendung von Sonderformen verschiedener Typen. Die Formulare 1 und 2 werden benötigt, um die Ankunft von Waren im Land zu registrieren. Bei der Ausfuhr der Ware aus dem Staat ist die Angabe des Zollwertes der Form DTS 3 und 4 erforderlich.

Für alle in die Russische Föderation gelieferten Waren wird der Zollwert der Waren deklariert. Nur in einigen Fällen ist das Fehlen von TPA erlaubt. Dazu gehören die folgenden Situationen:

  • einmaliger Transport von Waren mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 5.000 USD;
  • importierte Waren sind für den nicht-kommerziellen Gebrauch bestimmt natürliche Person;
  • Waren sind in der Liste der Gegenstände aufgeführt, für die eine konsolidierte Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und Gebühren zulässig ist.

Die Zollwertanmeldung des TPA wird bei der Zollbehörde erstellt und nach Klärung der Zollwertfeststellung in dreifacher Ausfertigung erstellt. Einer bleibt beim Zoll, der andere wird dem deklarierenden Makler übergeben. Die dritte Kopie der Vereinbarung wird an das regionale Zollamt geschickt.

Methoden zur Berechnung des Zollwerts

Ausfüllen der Zollwertdeklaration es ist besser, Experten für Zollrecht zu beauftragen -. So können Sie sicher sein, dass alle Waren die Grenze problemlos passieren und die erforderlichen Zahlungen die kommerzielle Komponente der Transaktion nicht beeinträchtigen.